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Vertiefung – Mit Material arbeiten 47 M1 Die Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern Am 26. Mai 1818 wird unter Glockengeläut und Kanonendonner die neue Verfassung verkündet. Um das „Gesamtwohl Unserer Unterthanen zu befördern“, bestimmt Max I. Joseph, „von Gottes Gnaden König von Bayern“: Die gegenwärtige Acte ist, nach vor gegangener reifer und vielseitiger Be ratung, und nach Vernehmung Unseres Staatsrates – das Werk Unseres ebenso freien als festen Willens. […] – Freiheit der Gewissen, und gewissenhafte Scheidung und Schützung dessen, was des Staates und der Kirche ist. – Freiheit der Meinungen, mit gesetz lichen Beschränkungen gegen den Miss brauch. – Gleiches Recht der Eingeborenen zu allen Graden des Staatsdienstes und zu allen Bezeichnungen des Verdienstes. – Gleiche Berufung zur Pflicht und zur Ehre der Waffen. – Gleichheit […] vor dem Gesetze. – Unparteilichkeit und Unaufhaltbarkeit der Rechtspflege. – Gleichheit der Belegung und der Pflichtigkeit ihrer Leistung. […] – Eine Standschaft* – hervorgehend aus allen Klassen der im Staate ansässigen Staatsbürger, mit den Rechten des Beirates, der Zustimmung, der Willigung, der Wünsche und der Beschwerdeführung wegen verletzter verfassungsmäßiger Rechte, – berufen, um in öffentlichen Versammlungen die Weisheit der Beratung zu verstärken, ohne die Kraft der Regierung zu schwächen. […] – Endlich eine Gewähr der Verfassung, sichernd gegen willkürlichen Wechsel, aber nicht hindernd das Fortschreiten zum Bessern nach geprüften Erfahrungen. 1. Vergleiche die bayerische Verfassung von 1818 (M1 und M2) mit der französischen von 1791 (siehe M1, Seite 17). Berücksichtige die Stellung des Königs und die Mitwirkungsmöglichkeiten des Volkes. 2. Was passierte, wenn nach der Verfassung in den Kammern keine Mehrheit für ein Gesetz des Königs zustande kam? Welche Möglichkeiten hatte der Monarch, welche die Stände versamm lung (M1 und M2)? 3. Nenne die Bestimmungen der Verfassung, auf die sich liberale und konservative (beharrende) Kräfte gleicher maßen berufen konnten (M1). M2 Die bayerische Verfassung von 1818. 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 Bayern! Dies sind die Grundzüge der aus Unserm freien Entschlusse euch gegebenen Verfassung, sehet darin die Grundsätze eines Königs, welcher das Glück seines Herzens und den Ruhm seines Thrones nur von dem Glücke des Vaterlandes und von der Liebe seines Volkes empfangen will! […] Titel II. […] § 1. Der König ist das Oberhaupt des Staates, vereiniget in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich. Ernst Rudolf Huber (Hrsg.), Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 1, Stuttgart 31978, S. 155 f. (sprachlich vereinfacht) Ständeversammlung Regierung Erste Kammer der Reichsräte wählen auf 6 Jahre Männliche Wahlbürger 6 % der Männer dürfen wählen (aktives Wahlrecht) und nur 1,2 % können gewählt werden (passives Wahlrecht). ernennt ernennt König Gerichte enthebt§ unabhängige Richter auf Lebenszeit ernannt • Oberbefehl über das Heer • Berufung und Auflösung der Kammern • alleinige Gesetzesinitiative • Beschluss von Gesetzen nur bei Mehrheit in beiden Kammern • Steuerbewilligung • Petitionsund Steuerrecht durch Gegenzeichnung verantwortlicher Minister Zweite Kammer der Abgeordneten erblich oder vom König auf Lebenszeit ernannt gewählt nach Zensuswahlrecht und indirekt über Wahlmänner *Standschaft: Ständevertretung 4453_042_071 06.06.14 11:25 Seite 47 Nu r z u Pr üf zw ec k Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
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