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1536.2 Rechtsfolgen aus dem Vorliegen eines Sachmangels Kompetent in Wirtschaft & Recht erweitern – vertiefen – anwenden 5 5 10 15 20 10 25 30 35 Ein gesetzlich geregeltes Umtauschrecht bei fehlerfreier Ware gibt es nicht. Mittlerweile tauschen die meisten Händler Waren aus Kulanz um. Sie müssen aber keineswegs den Kaufpreis erstatten, sondern stellen in der Regel einen Gutschein aus. Wer sich nicht sicher ist, ob das Geschenk gefällt, sollte sich vor dem Kauf nach einer freiwilligen Umtauschmöglichkeit erkundigen und sich das ggf. auf dem Kassenbon bestätigen lassen. Zurückgebrachte Artikel müssen selbstverständlich einwandfrei sein. Der Verkäufer kann außerdem auf die Rückgabe der Verpackung bestehen. www.verbrauchernews.de (12.3.2009) Im Volksmund versteht man unter „Gewährleistung“ und „Garantie“ zumeist das Gleiche. (…) Aber in den meisten Fällen hat man gar keine Garantie, sondern befi ndet sich allenfalls noch im Gewährleistungszeitraum. Gewährleistungsansprüche werden durch das Gesetz bestimmt und stehen Ihnen als Käufer automatisch zu. Kein Händler kann diese Rechte gegenüber Verbrauchern beschränken oder gar gänzlich streichen, auch nicht im „Kleingedruckten“. Generell bestehen Rechtsansprüche im Rahmen des deutschen Zivilrechts drei Jahre lang. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen, z. B. überdauern Ansprüche aus kaufrechtlichen Verträgen lediglich zwei Jahre. Somit beträgt auch die Gewährleistungsfrist bei „normalen“ Kaufverträgen zwei Jahre. Allerdings gibt es hier auch wieder Abweichungen, u. a. in Bezug auf den Kauf eines Bauwerks. Hier beträgt die Frist fünf Jahre. Die jeweiligen Zeiträume dürfen nicht vom Verkäufer und auch von keinem anderen verkürzt werden. Wenn Ihnen ein Händler allerdings eine Garantie gibt, dann ist das eine freiwillige Zusatzleistung seinerseits, er ist dazu nicht verpfl ichtet. Dieses Garantieversprechen besteht dann parallel zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Die Garantie tritt also nicht an deren Stelle, sondern daneben und erweitert dadurch Ihre Rechtsposition als Verbraucher. Im Rahmen einer Garantie kann ein Verkäufer beispielsweise über einen längeren Zeitraum für die Funktionstüchtigkeit einer Ware einstehen. So gibt z. B. ein Hersteller von Kopfhörern seinen Kunden zehn Jahre Garantie auf seine Produkte – das sind ganze acht Jahre mehr, als es der Gesetzgeber in den Gewährleistungsvorschriften vorgibt! Auch auf die allseits bekannte und beliebte Tupperware wird durch den Hersteller Garantie gegeben – und das sogar lebenslang. Die Garantie kann sich auf das gesamte Produkt, aber auch nur auf einzelne Teile davon oder bestimmte Funktionsweisen erstrecken. www.databecker.nl (24.11.2009) M1 Umtausch M2 Garantie und Gewährleistung – ungleiche Geschwister Nu r z ur P rü fzw ck en Ei ge nt um d es C .C .B uc h e V er la gs | |
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