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17 König Männer, die Grundeigentum besitzen, die ein bestimmtes Jahreseinkommen haben und Steuern im Wert von mindestens 10 Arbeitstagen zahlen (etwa 50 000 Personen) wählen Wahlmänner (erbliche Thronfolge) Nationalversammlung Nationales Hochgericht Gesetzgebende Gewalt Vollziehende Gewalt Richterliche Gewalt Regierung Leitender Minister; Minister für Äußeres, Inneres, Justiz, Finanzen, Krieg sowie Marine kontrolliert Einspruchsrecht gegen Gesetze kontrolliert ernennt und entlässt Männer über 25 Jahre, die im Jahr eine Steuer im (am jeweiligen Wohnort üblichen) Wert von drei Arbeitstagen zahlen (etwa 60 Prozent der Bürger) Wahlberechtigte wählen befindet über Anklagen der Nationalversammlung gegen Minister 745 Abgeordnete Geschworenengericht Gerichte für Strafund Zivilsachen auf Départementsund Distriktsebene Berufungsgericht hebt z. B. gesetzwidrige Urteile auf aufschiebendes wählen für zwei Jahre wählen verantwortlich einzelne Mitglieder bilden das kontrolliert • Oberbefehlshaber der Streitkräfte • Kriegserklärung und Abschluss von Staatsverträgen • Gesetzgebung • Genehmigung von Staatsverträgen • Einverständnis bei Kriegs erklärungen • Kontrolle des Berufungsgerichts • Männer, die keine oder nur geringe Steuern zahlen • Frauen ohne politische Rechte 1. Das Schaubild (M 1) zeigt die Ver fassung einer konstitutionellen Monarchie. – Nenne die Unterschiede zur absoluten Monarchie. – Wer hatte die größere Macht: Gesetzgebende oder Vollziehende Gewalt? Begründe! 2. Der König hatte durch seine Flucht an Ansehen verloren. Welche Auswirkungen könnte das auf die Verfassung gehabt haben? 3. Die Verfassung hat das Wahlrecht an Steuerleistungen bzw. Ein kommen gebunden. Erörtere Sinn und Problematik dieses Wahlrechts. 1 Die Verfassung von 1791. Das Frauenwahlrecht wurde in Frankreich 1946 eingeführt. 2 Aus der Verfassung von 1791 Von den öffentlichen Gewalten Artikel 1 Die Souveränität* ist einheitlich, unteilbar, unveräußerlich und unverjährbar. Sie gehört der Nation. Kein Teil des Volkes und keine einzelne Person kann sich ihre Ausübung aneignen […]. Artikel 3 Die gesetzgebende Gewalt ist einer Nationalversammlung übertragen, die aus Abgeordneten besteht, die durch das Volk frei und auf Zeit gewählt werden, um sie mit Billigung des Königs [...] auszuüben […]. Artikel 4 Die Regierung ist monarchisch. Die ausführende Gewalt ist dem König 5 10 15 20 25 30 übertragen, um […] durch die Minister und andere verantwortliche Beamte […] ausgeübt zu werden […]. Artikel 5 Die richterliche Gewalt ist den durch das Volk auf Zeit gewählten Richtern zu übertragen […]. Vom Königtum und dem König Artikel 2 Die Person des Königs ist unverletzlich und heilig […]. Artikel 3 Es gibt in Frankreich keine Autorität, die über dem Gesetze steht. Der König regiert nur durch dieses. Günther Franz (Hrsg.), Staatsverfassungen, a.a.O., S. 315 f. * Souveränität: oberste Gewalt im Staat 4743_017_032_q7.qxd 12.08.2016 7:52 Uhr Seite 17 Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C .B u hn V er la gs | |
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