Volltext anzeigen | |
GRUNDWISSEN 1655.3 Strafverfahren und Jugendstrafrecht Jugendkriminalität und ihre Ursachen M3, M6 Motive und Ursachen, weshalb Jugendliche straff ällig werden, sind viel fältig: Mutprobe, Wunsch nach Bestätigung und Anerkennung, Langeweile, Vernachlässigung durch die Eltern, eigene Gewalterfahrungen, Aggression, Armut. In den meisten Fällen kann eine Straftat nicht auf nur eine Ursache, sondern auf mehrere Ursachen zurückgeführt werden. Besonderheiten des Jugendgerichtsgesetzes M8, M10 – M11 Das Jugendgerichtsgesetz, auch Jugendstrafrecht genannt, gilt für Jugend liche und Heranwachsende. Jugendliche zwischen 14-17 Jahren werden als „beschränkt strafmündig“ bezeichnet, weil sie aufgrund ihres Alters noch nicht die volle Einsicht haben können, eine Straftat begangen zu haben. Auch Heranwachsende zwischen 18-20 Jahren können noch nach dem Jugendstrafrecht behandelt werden. Dazu muss ein Gutachter zuvor bestätigt haben, dass ein Angeklagter aufgrund seiner Entwicklung noch nicht wie ein Erwachsener behandelt werden kann. Kinder (unter 14 Jahren) können grundsätzlich nicht belangt werden. Strafzwecke M7 Strafe kann dazu dienen, Vergeltung zu üben. Ein weiterer möglicher Strafzweck ist die Verhütung von zukünftigen Straftaten (Prävention), z. B. durch Abschreckung. Eine andere Form der Prävention besteht im Schutz der Gesellschaft vor einem einzelnen Täter. Im Jugendstrafrecht steht der Gedanke der Resozialisierung, der Wiedereingliederung in die Gesellschaft, im Vordergrund. Man kann davon ausgehen, dass der Jugendliche aus seinen Fehlern lernen und wieder auf die „richtige Bahn“ gelenkt werden kann. Jugendstrafprozess und alternative Straff ormen M14 – M15 Die Hauptverhandlung im Jugendstrafrecht fi ndet in einer nicht-öff entlichen Sitzung statt, um den jugendlichen Angeklagten zu schützen. Im Jugendstrafrecht hat die Erziehung eine große Bedeutung. Die Straftaten junger Menschen können meistens auf typische Konfl iktsituationen ihres Alters zurückgeführt werden. Deshalb können im Jugendstrafverfahren z. B. Weisungen, soziale Trainings kurse, Verwarnungen, Jugendarrest und nur in schwerwiegenden Fällen Jugendfreiheitsstrafen verhängt werden. Allerdings erfüllen Gerichtsurteile häufi g nicht den Zweck, den Täter zu „bessern“. Deshalb überlegen Politiker und Experten immer wieder, ob bei leichteren Straff taten nicht alternative Straff ormen auf lange Sicht eine bessere Wirkung beim Täter erzielen. Nu r z u P üf zw ec ke n Ei g nt um d es C .C . B ch ne r V er la gs | |
![]() « | ![]() » |
» Zur Flash-Version des Livebooks |