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Die Glühbirne hat ausgedient und wurde von Energiesparlampen, LED-Lampen oder der hier rechts gezeigten Halogenlampe ersetzt. Wie schnell Entscheidungen in Europa auch das Leben der Bürger in ihren Wohnzimmern direkt beeinfl ussen können, zeigt die Entscheidung der Europäischen Union, die Glühbirne aus Europa zu verbannen. Alles begann am 9. September 2003. Die EUKommission verkündet eine Idee für eine Richtlinie mit dem Zauberwort „Ökodesign“. Es geht darum, für „Elektround Elektronikgeräte oder Elektrowärmeanlagen“ wie Boiler, Kühlschränke oder Fernseher Umwelt-Mindeststandards vorzuschreiben. Von der Glühbirne ist, damals jedenfalls, noch nirgendwo die Rede. Am 13. April 2005 segnet das Europäische Parlament die Ökodesign-Richtlinie ab. Doch damit legt es zugleich die gesetzliche Grundlage für das Glühbirnen-Verbot. Das ehrgeizige Ziel der EU, den CO2-Ausstoß Europas bis 2020 um 20 Prozent zu drosseln, hat die EU erreicht, wenn es gelingt, jährlich 780 Millionen Tonnen CO2 einzusparen. Das Verbot der Glühbirne würde etwa 15 Millionen Tonnen bringen, rechnen Kommissionsbeamte aus. Nicht viel, aber immerhin ein Beitrag. Schon auf dem Europäischen Frühjahrsgipfel am 9. März 2007 bekommt – unter Federführung von Bundeskanzlerin Angela Merkel – die Kommission das formale Mandat, die Glühbirne aus dem Verkehr zu ziehen. Die Staatsund Regierungschefs der Mitgliedsländer beschließen einstimmig einen „Aktionsplan Energiepolitik“. Am 17. April 2009 tritt dann Verordnung 244/ 2009 in Kraft . Das Ende der Glühbirne ist besiegelt. Verordnungen der EU sind direkt wirksam und treten sofort in Kraft . Nach: Jochen Bittner, Zeit online, 1.9.2009 Glühbirne Halogenlampe Creme de Cassis Ein Kölner Lebensmittelkonzern importierte aus dem französischen Dijon einen Johannisbeer-Likör, einen sogenannten Cassis, nach Deutschland. Deutsche Behörden verboten jedoch den Import und Verkauf der Ware. Nach deutschem Recht war es nämlich nicht möglich, das Getränk ordnungsgemäß zu versteuern. Hierzulande musste der Alkoholgehalt eines Likörs mindestens 32 % betragen. Der Cassis besaß aber weniger als 25 %. Der Konzern klagte vor dem Europäischen Gerichtshof und bekam Recht. Der Gerichtshof entschied bereits 1979, dass das deutsche Einfuhrverbot den Verträgen der Gemeinschaft widerspreche, die einen freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten fordern und Einfuhrbeschränkungen verbieten. Das „Cassis-de-Dijon-Urteil“ ge hört zu den grundlegenden, richtungsweisenden Entscheidungen des Gerichtshofs. Seitdem gilt für den freien Warenverkehr in Europa das „Ursprungslandprinzip“. Wenn im Ursprungsland eine Ware legal in Verkehr gebracht wurde, dann darf 5 10 15 20 25 30 35 5 10 15 20 25 30 Wie stark beeinflusst europäisches Recht das nationale Recht? Die Edison-Glühbirne gibt es nicht mehrM 1 Kleines Urteil mit großen FolgenM 2 181 82007_1_1_2015_172_197_Kapitel7.indd 181 15.05.15 11:58 Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei g nt u d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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