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Kompetent in Wirtschaft & Recht erweitern – vertiefen – anwenden (3) Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Staat und Gemeinden sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen und Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen. Bayerische Verfassung in der Fassung vom 20. Februar 1998 M1 Artikel 141 Bayerische Verfassung § 1 Erfasste Unternehmen (1) In Unternehmen, die 1. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (...) betrieben werden und 2. in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 6 Aufsichtsrat (1) Bei den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Unternehmen ist ein Aufsichtsrat zu bilden, soweit sich dies nicht schon aus andern gesetzlichen Vorschriften ergibt. § 7 Zusammensetzung des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens (...) 1. mit in der Regel nicht mehr als 10.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer (…) Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG) vom 4. Mai 1976 in der Fassung vom 14.8.2006 M2 Beschränkung des Eigentumsrechts im Rahmen der Mitbestimmung Art. 4 Erhaltung von Baudenkmälern (1) Die Eigentümer (...) von Baudenkmälern haben ihre Baudenkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist (...). (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können verpflichtet werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen ganz oder zum Teil durchzuführen, soweit ihnen das insbesondere unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar ist (...). Art. 18 Zulässigkeit der Enteignung (1) Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Gestalt eines Bauoder Bodendenkmals oder eines eingetragenen beweglichen Denkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten des Staates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig (...). Bayerisches Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 20.12.2007 M3 Eingriffe in das Eigentumsrecht am Beispiel des Denkmalschutzes 5 10 5 10 15 20 5 10 15 20 198 1998 Die Eigentumsordnung 7.1 xxx8.2 Grenzen des Eigentumsrechts Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge n m d es C .C . B uc ne r V er la gs | |
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