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Entbehrlichkeit der Fristsetzung Der Gesetzgeber erkennt einige Ausnahmetatbestände an, bei denen ein An spruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch ohne erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist besteht: • Der Schuldner verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig (§ 281 II Alt.1) BGB. Hier wäre eine Nachfristsetzung sinnlos und damit nach Treu und Glauben überflüssig. Allerdings werden sehr strenge Anforderungen an diese Erfüllungsverweigerung gestellt. Es dürfen keine Zweifel daran be stehen, dass der Schuldner mit der Weigerung endgültig sein letztes Wort gesprochen hat. • Es liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen § 281 II Alt.2 BGB. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Schuldner bei einem „Just-in-timeVertrag“ nicht termingerecht liefert. • Dem Gläubiger ist wegen Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten (§ 282 BGB). Die primäre Leistungspflicht wird zwar ordnungsgemäß erfüllt, aber durch die Verletzung von Verhaltenspflichten erfolgt dies unter Umständen, die dem Gläubiger nicht zuzumuten sind. Prüfungsschema: Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 281 I BGB Tatbestandsmerkmale Beispiel und Lösung 1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses Kaufvertrag über ein Kunstwerk zwischen K und L (§ 433 BGB) 2. Vorliegen einer Pflichtverletzung (§ 280 I BGB) Da sich das installierte Werk aufgrund der Verletzungsgefahr nicht für den Kundenbereich eignet, liegt eine Pflichtverletzung vor 3. Vorliegen eines Schadens aufgrund der Pflichtverletzung F muss die Renovierung der Wand bezahlen 4. Schuldner muss die Pflichtverletzung gem. § 276 BGB vertreten (wird vermutet) Da K sich weigert, die Gefahrenquelle zu beseitigen, liegt Vorsätzlichkeit vor 5. Setzen einer angemessenen Frist §§ 280 III, 281 I BGB F fordert K auf, die Gefahrenquellen innerhalb der nächsten beiden Tage zu beseitigen. Da Kunden gefährdet werden, ist Eile geboten. Die Frist ist deshalb angemessen 6. Erfolgloses Verstreichen der Frist K kommt der Aufforderung nicht nach Rechtsfolge Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I BGB F kann von K Ersatz der Renovierungskosten nach §§ 280 I, III, 281 I, 249 BGB verlangen 1254.4 Schadensersatz statt der Leistung Nu r z u Pr üf zw ck en Ei ge nt um d s C .C . B uc hn er V rla gs | |
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