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121Reformation und Bauernkrieg achten und zu halten erkannt und erklärt, und tun das wissentlich in Kraft dies Briefs. Und gebieten darauf Euch allen und jedem besonders bei den Pfl ichten, damit Ihr uns und dem heiligen Reiche verwandt seid, auch Vermeidung der poenae criminis laesae majestatis1 und unserer und des Reichs Acht und Aberacht und dazu des Verlusts und des Entzugs aller Regalien2, Lehen, Gnaden und Freiheiten, so Ihr bisher von unseren Vorfahren, uns und dem heiligen Reiche in einigen Weg gehabt, von römischer kaiserlicher Macht ernstlich mit diesem Brief und Willen, dass Ihr sämtlich und sonderlich nach Verlauf der genannten zwanzig Tage, die mit dem vierzehnten Tag des gegenwärtigen Monats Mai enden, den erwähnten Martin Luther nicht übernachten lasst, empfangt, zu essen oder zu trinken gebt, noch ihm mit Worten oder Werken heimlich oder öffentlich Hilfe, Unterstützung, Beistand noch Vorschub leistet. Vielmehr sollt Ihr, wo Ihr ihn trefft, erkennt und seiner Person mächtig werdet, ihn gefangen nehmen und uns unversehrt zuschicken oder […] uns verständigen und ihn mittlerweile gefangen halten, bis Euch von uns Bescheid gegeben, was Ihr weiter nach Ordnung der Recht gegen ihn unternehmen sollt. Ihr werdet für ein solches heiliges Werk, auch Eure Mühe und Kosten ziemliche Ergötzlichkeit empfangen. Aber gegen seine Mitverwandten, Anhänger, Beschützer, Begünstigenden, Gönner und Nachfolger samt derselben bewegliche und unbewegliche Güter sollt Ihr in Kraft der heiligen Konstitution und unserer und des Reichs Acht und Aberacht in dieser Weise handeln: nämlich sie niederwerfen und fangen und ihre Güter zu Euren Händen nehmen und sie zu Eurem eigenen Nutzen verwenden und behalten, ohne dass Euch jemand hindern darf, es sei dann, dass sie glaubhaft dartun, dass sie diesen unrechten Weg verlassen und päpstliche Absolution erlangt haben. […] [Ebenso gebieten wir, dass von Euch keiner Luthers] Ansicht beipfl ichte, diese auch nicht halte, predige oder verteidige, auch nicht in anderer Weise, wie Menschensinn das bedenken kann, unterstütze, unangesehen, ob darin etwas Gutes, um den einfältigen Menschen damit irrezuführen, mit ausgedrückt wäre. Dann wie die allerbeste Speise, die mit einem kleinen Tropfen Gift vermischt ist, von allen Menschen gemieden wird, umso mehr sollen solche Schriften und Bücher, mit denen so manches Gift für die Seelen und Verdammung verbunden ist, von uns allen nicht allein vermieden, sondern auch aus dem Gedächtnis aller Menschen gelöscht und ausgetilgt werden, damit sie niemand schaden oder ewig töten. Zitiert nach: www.uni-muenster.de/FNZ-Online/politstrukturen/ reformation/quellen/edikt.htm [18. 03. 2013] (sprachlich normalisiert) 1. Fassen Sie die wesentlichen Aussagen des Ediktes zusammen. Charakterisieren Sie besonders die angedrohten Strafen. 2. Analysieren Sie die sprachlichen Formen nach ihren Besonderheiten. Kalkulieren Sie dabei ein, dass vor allem der Satzbau in der Übertragung in heutiges Deutsch erheblich vereinfacht wurde. Schließen Sie aus den sprachlichen Besonderheiten auf den Adressatenkreis: Fürsten und ihre Berater, Theologen und Pfarrer, städtische Schichten oder Dorfbewohner. 3. Die überlieferten Quellen erlauben es nicht, die Umstände zu rekonstruieren, ob und wie das Edikt den Untertanen mitgeteilt wurde. Entwickeln Sie Möglichkeiten, wie das geschehen konnte. Berücksichtigen Sie dabei, dass auf dem Land, wo mehr als 80 Prozent der Menschen lebten, weniger als 10 Prozent lesen konnten. M3 Der Staatsrat Kaiser Karls V. erwägt das Vorgehen gegen die Lutheraner Am 25. Juni 1530 verliest der sächsische Kanzler Chris tian Beyer vor dem Kaiser und dem versammelten Reichstag zu Augsburg die „Confessio Augustana“. In ihr legen die evangelisch-lutherischen Reichsstände und Städte – erstmals und für Jahrhunderte verbindlich – ihr Bekenntnis fest. Der Kaiser holt von seinem Staatsrat ein Gutachten ein, wie er nun vorgehen solle: Man kann es bei dieser Frage nicht bewenden lassen, ohne sich davon anderes zu erwarten als eine Verschlechterung und einen nicht wiedergutzumachenden, verfahrenen Zustand. Auch kann ohne Konzil nichts entschieden werden. Wenn also die besagten Lutheraner verweigern, sich dem Urteil S. Mt.1 zu unterwerfen, scheint es, dass man ihnen einen vernünftigen und passenden Termin für dieses besagte Konzil vorschlagen soll, um sie so mit Beweisen unserer vernünftigen Haltung zu überhäufen. Dies soll allerdings nur unter der Bedingung erfolgen, dass bis dahin die besagten Lutheraner von allen gegen unseren hl. Glauben und unsere hl. Kirche eingeführten Neuerungen Abstand nehmen, zumindest insoweit, dass sie damit genau und mit voller Wirkung das auf dem Reichstag zu Worms erlassene Edikt2 einhalten und befolgen. Man muss die Lutheraner mit Milde zu einer der beiden Möglichkeiten überreden, nämlich es entweder S. Mt. oder dem 1 poenae criminis laesae majestatis: Strafe für Majestätsverbrechen 2 Regalien: vom Kaiser verliehene Sonderrechte 1 Abkürzung für „Seine Majestät“ 2 Vgl. M2; das Wormser Edikt wurde 1529 noch einmal bestätigt, jedoch von den Evangelischen nicht anerkannt. 10 15 20 25 30 35 40 45 50 5 10 15 Nu r z ur P rü fzw ec k n Ei ge nt um d es C .C . B ch ne r V er la gs | |
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