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Überschrift des auf dem Reichstag zu Augsburg 1530 erlassenen kaiserlichen Reichsabschiedes Einleitung der Kleidervorschriften mit Adressaten, Absicht und Zweck der Ordnung Bestimmungen für die drei Schichten von Stadtbewohnern Bestimmungen für einfache Bürger Bestimmungen für Kaufl eute und Gewerbetreibende Bestimmungen für vornehme Bürger und Familien, aus denen die Stadträte kommen Bestimmungen für die Juden Auftrag an die zuständigen Obrigkeiten, für Einhaltung und Vollzug der Vorschriften in ihren Herrschaftsbereichen zu sorgen Strafbestimmungen für Übertretungen unter Einschaltung kaiserlicher Instanzen Kleiderordnung: „Von unordentlicher und köstlicher Kleidung“ Römischer Kayserlicher Majestät Ordnung und Reformation guter Policen, im Heiligen Römischen Reich, zu Augsburg Anno 1530 auffgericht. [...] IX. Von unordentlicher und köstlicher Kleidung. Nachdem ehrlich, ziemlich und billich, daß sich ein jeder, weß Würden oder Herkommen der sey, nach seinem Stand, Ehren und Vermögen trage, damit in jeglichem Stand unterschiedlich Erkäntüß seyn mög, so haben Wir Uns mit Churfürsten, Fürsten und Ständen nachfolgender Ordnung der Kleidung vereiniget und verglichen, die Wir auch bey Straff und Pön, darauff gesetzt, gänzlich gehalten haben wöllen. [...] XI. Von Bürgern und Inwohnern in Städten. §. 1. Item: Nachdem in Städten gemeiniglich dreyerley Bürger und Inwohner sind, als gemeine Bürger und Handwercker, Kauffund Gewerbs-Leut, und andere, so im Rath von Geschlechten, oder sonst ehrlichs Herkommens, und ihrer Zinß und Renthen sich ernehren. Darauff so setzen, ordnen und wöllen Wir, daß die gemeine Bürger, Handwercker, und gemeine Krämer, kein Gold, Silber, Perlin, Sammet oder Seyden, noch gestickelt, zerschnitten, oder [...] köstlich Futter tragen, sonder sich mit ziemlicher gebührlicher Tracht, auch von rauhen Futtern, mit […] Füchsen, Iltes, Lämmern, und dergleichen, begnügen lassen sollen. [...] XII. Von Kauffund Gewerbs-Leuten. §. 1. Item: Sollen die Kauffund Gewerbs-Leut in Städten kein Sammet, Damast, Atlaß oder seyden Röck, Gold, Silber, Perlin, Seyden, Gold, und silberne Haarhauben tragen. Doch mögen sie Schamlotten* Röck, auch Seyden Wammes, ausserhalb Sammet und Carmesin Atlaß, unverbremt**, deßgleichen gülden Ring tragen. [...] XIII. Bürger in Städten, so vom Rath, Geschlechten, oder sonst fürnehmes Herkommens sind, und ihrer Zinß und Renthen geleben. §. 1. [...] die sollen sich in aller massen in ihrer Kleidung erzeigen, als jetzo von Kauffund Gewerbeleuten vermeldt worden: Doch ausgenommen, daß sie Schamlote Röck, mit drey Elen Sammet zum höchsten verbremet, deßgleichen Marderfutter und kein bessers, auch Sammeten und Seyden Wammes, ausgescheiden Carmesin, und Seyden Haarhauben, anund aufftragen mögen. [...] XXII. Von der Jüden Kleidung §. 1. Deßgleichen, daß die Jüden einen gelben Ring an dem Rock oder Kappen allenthalben unverborgen, zu ihrer Erkäntnüß, öffentlich tragen. §. 2. Und damit diese Unsere Satzung und Ordnung der übermäßigen unordentlichen Kleidung und Kleinoder, desto festiglicher gehalten und vollzogen werde, so gebieten Wir allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Graffen, Freyen, Herrn, Rittern, Knechten, Schuldheissen, Bürgermeistern, Richtern und Räthen, hiemit ernstlich, und wöllen, daß sie für sich selber diese Unser Ordnung strenglich halten, auch gegen ihren Unterthanen festiglich vollziehen, also, wo jemands in dem übertretten und überfahren, soll ein jede Oberkeit dieselbe, bey Verlierung des Kleids oder Kleinots, so wider diß Unser Ordnung getragen, darzu einer Geldbuß, so zweyfächtig als viel, als das Kleid oder Kleinod werth, der Bürgerlichen Oberkeit des Orts zu werden, straffen. Und ob einige Oberkeit in der Straff und Handhabung säumig und hinläßig erfunden [...] alsdann soll Unser Fiscal gegen solcher hinläßigen Oberkeit, und auch den überfahrenden Unterthanen, auf obgemeldte Pön und Straff procediren und vollfahren. * Kleidungsstoff aus Kamelhaar ** verbremen oder verbrämen = am Rand verzieren (meist mit Pelz) Zitiert nach: www.uni-muenster.de/FNZ-Online/sozialeOrdnung/staendische/quellen/kleider.htm [19. 03. 2013] 5 10 15 20 25 30 35 40 Methoden-Aufgabe: Interpretieren Sie die Quelle in den fünf genannten Schritten. 73 Schriftliche Quellen interpretieren Nu r z u Pr üf zw ck n Ei ge tu m d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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