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63 Rechtsstaat Rechtsstaat und Sozialstaat Schutz des einzelnen Staatsbürgers Leben – Freiheit – Eigentum Wohl aller Einschränkung der Freiheiten Einzelner zum Wohle aller Sozialstaat Soziale Gerechtigkeit Soziale Verantwortung des Staates Soziale Verpflichtung des Einzelnen Gesetzlichkeit Schutz des Einzelnen – Anteil aller am Wohlstand Freiheitsund soziale Grundrechte – Leben – Freiheit – Soziale Sicherheit – Chancengleichheit – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen GerechtigkeitGesetzlichkeit Sozialer Rechtsstaat GRUNDGESETZ Rechtsstaat und Sozialstaat M 16 Rechtsstaat und Sozialstaat im Spannungsverhältnis 5 10 15 20 25 30 Aufgabe Erläutere am Beispiel von „Hartz IV“ und der „Pfl icht zur Entrichtung von Steuern“, wie Rechtsstaat und Sozialstaat zueinander im Spannungsverhältnis stehen (M 16). 35 Rechtsstaat vor allem der Freiheit des Einzelnen und seiner Rechte dient, während der Sozialstaat ausgleichend und umverteilend in das Leben der Bürger eingreift. Grafi k und Text nach: Bergmoser + Höller Verlag AG, Zahlenbilder 60 050 Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Rechtsstaat und ein Sozialstaat. Beide Staatsstrukturprinzipien vereinigt der Begriff „sozialer Rechtsstaat“ in Art. 28 GG […]. Das Grundgesetz erläutert den Begriff nicht näher, es will jedoch dahingehend verstanden werden, dass die Zielsetzung des Rechtsstaates – Freiheit des Einzelnen – mit der des Sozialstaates – soziale Gerechtigkeit für alle – in Einklang gebracht wird. Wichtigste Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Gerechtigkeit. […] Der Rechtsstaat wurde ursprünglich von der bürgerlichen Gesellschaft zum Schutz der persönlichen Freiheitsrechte ausgebildet. Der Sozialstaat entwickelte sich demgegenüber aus den Ausgleichsund Hilfebedürfnissen der modernen Industriegesellschaft und aus dem wachsenden Bedarf an öffentlichen Leistungen. Er setzt deshalb die Pfl icht zum Ausgleich sozialer Gegensätze und die Sorge für eine gerechte Sozialordnung vor das absolute (Eigentums-) Schutzinteresse des Einzelnen. Die soziale Gerechtigkeit orientiert sich am Gleichheitsprinzip, das zum Freiheitsprinzip des liberalen Rechtsstaats in einem gewissen Spannungsverhältnis steht. Der Grund liegt darin, dass der 3.1 Grundrechte und Grundwerte – das Grundgesetz Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei g nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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