Volltext anzeigen | |
In einem Schuldverhältnis verpfl ichtet sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger, eine Leistung zu erbringen. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwischen leistungsbezogenen Hauptund Nebenpfl ichten sowie den nicht leistungsbezogenen „Verhaltenspfl ichten“. Leistungsbezogene Pfl ichten („Leistungspfl ichten“) stehen in einem direkten Zusammenhang zu der vertraglich vereinbarten Leistung. Nicht leistungsbezogene (Neben-)Pfl ichten („Verhaltenspfl ichten“) sind nicht Inhalt des Schuldverhältnisses, sondern Begleiterscheinungen. Es handelt sich hierbei insbesondere um Schutz-, Aufklärungsund Rücksichtspfl ichten. Wird eine dieser Pfl ichten nicht so erfüllt, wie es der Gläubiger objektiv erwarten durfte, liegt eine Pfl ichtverletzung vor. Die Gründe, weshalb Schuldner ihre Pfl ichten nicht ordnungsgemäß erfüllen, sind vielfältig: Die Leistung ist nicht oder nicht mehr möglich (Unmöglichkeit), die Leistung erfolgt nicht rechtzeitig (Verzögerung der Leistung), sie erfolgt in mangelhafter Weise (Schlechterfüllung) oder eine Nebenpfl ichtverletzung liegt vor. Bei einer Pfl ichtverletzung hat der Gläubiger weiterhin den Anspruch auf ordnungsgemäße Erfüllung des Schuldverhältnisses. Möchte er jedoch neben dem Erfüllungsanspruch weitere Ansprüche geltend machen, so müssen weitere Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Der Anspruch auf Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag (z. B. Kaufvertrag) wegen des Vorliegens einer Pfl ichtverletzung setzt das erfolglose Verstreichen einer angemessenen Frist zur Erfüllung (§ 323 I BGB) voraus. Der Gesetzgeber sieht die Erfüllung als vorrangiges Ziel aus dem Vertrag an, daher muss der Schuldner eine „zweite Chance“ zur Erfüllung erhalten, bevor der Gläubiger die Leistung endgültig ablehnen darf. Nur in den in §§ 323 II, 324 BGB genannten Ausnahmefällen kann vom Gläubiger auf die Fristsetzung verzichtet werden. Da ein Rücktritt vom Vertrag für den Schuldner mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein kann, sieht das Gesetz nach § 323 V BGB einen weiteren Schutz des Schuldners vor: Ein Rücktritt ist bei einer Teilleistung nur zulässig, wenn der Gläubiger an dieser objektiv kein Interesse hat, bei einer Schlechterfüllung ist er nur zulässig, wenn die Pfl ichtverletzung nicht unerheblich ist. In bestimmten Ausnahmefällen kann nach den §§ 323 II, 324 BGB auf die Fristsetzung verzichtet werden, zum Beispiel wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Die Wirkungen des Rücktritts treten nicht automatisch mit Ablauf der Frist ein, sondern erst, wenn der Gläubiger eine Rücktrittserklärung abgegeben hat (§ 349 BGB). Die zentrale Anspruchsnorm für Schadensersatz wegen Pfl ichtverletzung in einem Schuldverhältnis ist der § 280 I BGB. Der Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung erfordert demnach das Vertretenmüssen der Pfl ichtverletzung durch den Schuldner. Was der Schuldner zu vertreten hat, ist in den §§ 276 ff. BGB geregelt. Grundsätzlich ist jedes Verschulden, also Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. In Sonderfällen kann jedoch eine mildere oder strengere Haftung (zum Beispiel Beschaffungsrisiko bei einer Gattungsschuld) vorliegen. Auch für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gilt § 280 I BGB, so dass Vertretenmüssen der Pfl ichtverletzung durch den Schuldner erforderlich ist. Daneben wird bei Verzögerung der Leistung oder Schlechterfüllung gem. § 280 III BGB das erfolglose Verstreichen einer angemessenen Frist zur Erfüllung (§ 281 BGB) gefordert. Z Die Systematik des Rechts der Leistungsstörungen 1294.1 Die Nachfragetheorie4.4 Schadensersatz statt der Leistung Nu r z ur P rü fzw ec ke Ei ge nt m d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
![]() « | ![]() » |
» Zur Flash-Version des Livebooks |