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1597.1 Vertragsfreiheit in der sozialen Marktwirtschaft Vertragsfreiheit als wichtigste Folge der Privatautonomie Gemäß § 311 I BGB ist zur Begründung oder zur inhaltlichen Änderung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich. Der Gesetzgeber geht dabei vom Grundsatz der Vertragsfreiheit aus. Diese beschreibt die Freiheit des Einzelnen, sein Leben durch Verträge frei gestalten zu können. Die Vertragsfreiheit äußert sich zunächst in der Abschlussfreiheit. Demnach ist es einem grundsätzlich frei gestellt, ob überhaupt und mit wem man einen Vertrag abschließen will. Dies beinhaltet demnach auch die Freiheit, dass man Anträge auf Vertragsschluss ablehnen kann (negative Abschlussfreiheit). Der Autohändler kann also nicht gezwungen werden, seine Gebrauchtwagen auch zu verkaufen. Es besteht auch keine Pfl icht, sich mit einem bestimmten Interessenten zu einigen. Man kann sich also aussuchen, mit wem man einen Vertrag eingehen will (Freiheit der Partnerwahl). Die zweite Erscheinungsform der Vertragsfreiheit ist die Inhaltsfreiheit. Die Parteien entscheiden frei darüber, wie sie ihre Verträge inhaltlich ausgestalten wollen. Sie können also Leistung und die Gegenleistung frei aushandeln oder die Modalitäten (z. B. Lieferoder Zahlungsbedingungen etc.) des Geschäfts frei vereinbaren. Unter Formfreiheit versteht man die Freiheit, Verträge grundsätzlich in jeder beliebigen Form rechtswirksam abschließen zu können. So kann z. B. ein Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen auch mündlich abgeschlossen werden. Einschränkungen der Vertragsfreiheit Die Vertragsfreiheit fi ndet dort Einschränkungen, wo schutzwürdige Interessen von Rechtsbeteiligten diese erfordern. Insbesondere sind hier Regelungen zum Minderjährigenschutz oder Verbraucherschutzbestimmungen von Belang. Die Vertragsfreiheit wird auch dort eingeschränkt, wo der Gesetzgeber Verträge für sozialschädlich ansieht oder wo die Möglichkeit der Vertragsfreiheit dafür genutzt werden kann, durch vertragliche Preisabsprachen den freien Wettbewerb – und damit die Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft – zu behindern. Der Kontrahierungszwang stellt eine Ausnahme von der Abschlussfreiheit dar. Mit Kontrahierungszwang (Abschlusszwang) wird die gesetzliche Pfl icht bezeichnet, einen Vertrag aus sozialem oder öffentlichem Interesse abschließen zu müssen. Der Abschlusszwang kann entweder aufgrund eines Gesetzes (z. B. Personenbeförderungsgesetz) oder auf Grund einer Monopolstellung eines Unternehmens bestehen, wenn das Allgemeininteresse verlangt, dass jedermann an den von diesem Unternehmen angebotenen Gütern oder Dienstleistungen teilhaben kann (z. B. öffentliche Versorgungsbetriebe). So sind z. B. Verkehrsbetriebe grundsätzlich verpfl ichtet, jedermann nach den Bedingungen des amtlich veröffentlichten Tarifs zu befördern. Apotheken müssen ärztliche Rezepte einlösen und eine Kfz-Haftpfl ichtversicherung kann nicht grundlos einen Antrag auf Versicherungsschutz ablehnen. Autokauf Nu r z ur P rü fzw ec ke n Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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