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1697.3 Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen Kompetent in Wirtschaft & Recht erweitern – vertiefen – anwenden 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 Trotz allen guten Willens: Nicht immer liegt das passende Geschenk unter dem Weihnachtsbaum. Dem einen passt der Pullover nicht, der andere hat das Buch schon gelesen oder fi ndet die grünen Socken einfach hässlich. Kein Problem, denken viele, tauschen wir das Geschenk eben um. Leichter gedacht als getan. Wann kann ich von meinem Umtauschrecht Gebrauch machen? Grundsätzlich gilt: Ein Recht auf Umtausch gibt es in der Form gar nicht. „Grundsätzlich bin ich an den Kauf gebunden“, sagt Rechtsanwältin Carolin Uhrig von der Verbraucherzentrale NRW. Immerhin entsteht beim Kauf ein bindender Vertrag. Von diesem kann der Käufer nicht einseitig zurücktreten. „Dass viele Geschäfte die Waren dennoch zurücknehmen, geschieht aus reiner Kulanz. Das hat sich so eingebürgert“, sagt Uhrig. Wie wird der Umtausch denn generell gehandhabt? Die großen Einzelhandelsketten und Kaufhäuser haben Umtauschrechte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben. Zu welchen Konditionen umgetauscht wird, ist von Laden zu Laden unterschiedlich. Manche Geschäfte geben das Geld zurück, andere tauschen die Geschenke nur gegen Ware oder einen Gutschein um. Die Sachen müssen ungetragen oder unbenutzt sein. In vielen Fällen werden Artikel nur in der Originalverpackung zurückgenommen, oft müssen auch die Etiketten noch vorhanden sein. Im Zweifel sollte man beim Händler nachfragen. (…) Was gilt bei Gutscheinen? 20 Prozent der Umsätze im Weihnachtsgeschäft entfallen auf Geschenkgutscheine. Laut Gesetz sind sie bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Kauf gültig – also lange genug, damit der Beschenkte etwas Passendes fi nden kann. Aber: „Gutscheine dürfen in ihrer Gültigkeitsdauer beschränkt werden“, sagt der Verbraucherrechtsanwalt Jan Bartholl. Zwar müsse diese Beschränkung angemessen sein. Aber was das bedeutet, regelt das Gesetz nicht. Brauche ich einen Beleg? Kassenbons sind beim Umtausch ohnehin sehr wichtig. „Die Kaufquittung beweist, dass der Artikel bei genau dem Händler gekauft wurde und daher auch bei diesem Händler zurückgegeben werden kann“, sagt Rechtsanwalt Bartholl. Ist der Bon verlorengegangen, müssen andere Beweise her. Gute Chancen haben hier Kartenzahler, auf deren Kontoauszug die Bezahlung des Artikels vermerkt ist. Einfach lässt sich der Einkauf über das Internet oder per Katalog beweisen. Von der Bestellung bis zur Lieferung ist hier alles genau dokumentiert. Was gilt beim Kauf im Internet? „Auch beim OnlineKauf hat der Verbraucher kein generelles Recht auf Umtausch, aber er hat ein meist zweiwöchiges Widerrufsrecht“, sagt Uhrig. Weil der Käufer die Ware vor dem Kauf nicht anoder ausprobieren kann, darf er sie bei Missfallen zurückschicken. Wer seine Geschenke erst kurz vor Weihnachten kauft, kann den Widerruf damit als Quasi-Umtauschrecht nutzen. Was gilt bei defekter Ware? Defekte oder beschädigte Geschenke können beim Händler reklamiert werden – im Rahmen der gesetzlichen Gewährleis tungspfl icht von zwei Jahren. „Die Händler und Verkäufer sind gesetzlich verpfl ichtet, die als fehlerhaft beanstandete Ware nachzubessern oder zu ersetzen“, sagt Bartholl. Sollten Händler auf die Hersteller verweisen, sei das nicht rechtens: „Der Ansprechpartner für Sie als Käufer und Verbraucher ist immer der Händler, bei dem die Ware gekauft wurde.“ Muss der Artikel originalverpackt sein? Der Artikel muss in einem Gewährleistungsfall natürlich nicht mehr unbenutzt oder in der Originalverpackung abgegeben werden. „Wichtig ist im Zweifel nicht die Originalverpackung, sondern der Kassenbon“, sagt Bartholl. Er beweist nicht nur, dass die Ware in genau dem Geschäft gekauft wurde, sondern auch wann. Das Datum ist für die zweijährige Gewährleistungspfl icht wichtig. (tis) Kölner Stadtanzeiger, 9.12.2009 M1 Welche Geschenke sind umtauschbar? Nu r z ur P rü fzw ec ke n Ei g nt um d es C .C .B uc hn er V er ag s | |
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