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1677.3 Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen Fernabsatzverträge Auch beim Vertragsschluss kommt der Telekommunikation eine zunehmende Bedeutung zu. Mit Telekommunikation in diesem Sinne sind Kommunikationsmittel gemeint, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien ein gesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mail sowie Rundfunk, Teleund Mediendienste (§ 312 b II BGB). Das Besondere bei solchen Verträgen ist, dass sich die Vertragsparteien nicht persönlich begegnen und der Verbraucher in der Regel keine Möglichkeit hat, die Ware vor Vertragsschluss zu prüfen. Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber dem Unternehmen besondere Informationspfl ichten (z. B. über die Identität des Unternehmers und die Vertragsbedingungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) auferlegt (§ 312 c BGB) und auch hier dem Verbraucher ein Rückgabeund Widerrufsrecht von zwei Wochen (§§ 312 d, 355 BGB) zuerkannt. Bergmoser + Höller Verlag AG© Fernabsatzgeschäfte Die Informationen sind dem Verbraucher spätestens mit Lieferung der Ware bzw. Erfüllung des Vertrags in Textform zu bestätigen Die Rechte der Verbraucher Informationspflichten vor Vertragsabschluss rehcuarbreVremhenretnU Verträge über Warenlieferungen oder Dienstleistungen, abgeschlossen per Brief, Katalog, Fax, Telefon, E-Mail oder online Identität und Anschrift des Lieferanten Geschäftlicher Zweck des Vertrags wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags Mindestlaufzeit des Vertrags Preis der Ware Zahlungsund Lieferungsmodalitäten Lieferungsvorbehalte Widerrufsoder Rückgaberecht ZAHLENBILDER 128 043Nu r z ur P rü fzw ec ke n Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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