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nicht wie gefordert erbracht wird, die Nacherfüllung aus irgendwelchen Gründen scheitert und dem Käufer dadurch ein Schaden entsteht. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn er die Sache anderswo instand setzen lassen muss und dies Kosten verursacht, oder wenn er sich die Sache bei einem anderen Verkäufer beschaffen muss, sie dort aber nur teurer zu bekommen ist. Schadensersatz neben der Leistung kann dann gewährt werden, wenn ein Mangelfolgeschaden eintritt. Wenn z. B. ein vom Verkäufer unsachgemäß aufgebauter Wohnzimmerschrank (Sachmangel) zusammenfällt und dabei das wertvolle Porzellan darin zerbricht. Die Ansprüche des Käufer verjähren bei Sachen, die fest in Gebäuden eingebaut sind (z. B. Fenster) nach fünf, bei sonstigen Sachen (z. B. Armbanduhr) nach zwei Jahren. Da der Verbraucher aufgrund seiner möglichen Unerfahrenheit und seiner wirtschaftlichen Schwäche gegenüber dem Unternehmer besonders schutzwürdig erscheint, hat der Gesetzgeber besondere Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) geschaffen. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt dann vor, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) eine bewegliche Sache (keine Immobilien) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) kauft. Dabei kauft der Verbraucher die Sache weder zum Zwecke seiner selbstständigen berufl ichen oder gewerblichen Tätigkeit. Der Unternehmer verkauft die Sache jedoch genau zu diesem Zweck. Erwirbt z. B. ein Hobbytaucher im Fachgeschäft eine Taucheruhr, handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, nicht so aber, wenn dieselbe Uhr von einem Betreiber einer gewerblichen Tauchschule gekauft wird. Die für den Verbraucher wichtigsten Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf sind folgende: Verjährung Der Verbrauchs güterkauf Schadensersatz neben der Leistung Verschulden Nachbesserung Neulieferung erfolglose Fristsetzung/ Nacherfüllung Schadensersatz statt der Leistung Rücktritt oder Minderung Sachmangel bei Gefahrübergang, ohne Kenntnis des Käufers Kaufvertrag Nacherfüllung 103 Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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