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ge unsachgemäß ausgeführt wurde (z. B. Schreiner baut Einbauschrank schief ein) bzw. die Montageanleitung mangelhaft ist. Ferner ist ein Sachmangel gegeben, wenn eine falsche Sache (z. B. blaue Uhr statt schwarze Uhr) oder wenn eine falsche Menge geliefert wird. 2. Der Sachmangel muss bereits beim Gefahrübergang vorliegen. Dieser fi ndet mit der Übergabe der Sache an den Käufer, bzw. beim Versendungskauf mit der Übergabe der Sache an denjenigen, der mit dem Versand betraut wurde (Spediteur, Post etc.) statt. 3. Beim Abschluss des Kaufvertrags darf der Käufer keine Kenntnis vom Mangel haben. Hat der Verkäufer den Käufer z. B. darauf aufmerksam gemacht, dass eine antike Uhr nicht mehr funktioniert, kann dieser später nicht wegen eines Mangels reklamieren. unsachgemäße Montage mangelhafte Montageanleitung Falschlieferung Quantitätsmangel Fehler bei der Montage § 434 II BGB Fehler bei der Lieferung § 434 III BGB Fehler der Sache selbst § 434 I BGB Fehler in der Beschaffenheit Fehler in der Verwendbarkeit fehlende vereinbarte Beschaffenheit fehlende übliche Beschaffenheit fehlende Eigenschaft laut Werbung ungeeignet f. vertragliche Verwendung ungeeignet f. gewöhnliche Verwendung Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Rechte bei Sachmangel Mangel bereits bei Gefahrenübergang (§ 446 BGB) vorhanden § 434 I BGB Sachmangel nach § 434 BGB Sachmangel nach § 434 BGB Keine Kenntnis des Käufers vom Mangel § 442 BGB 101 Nu r z u Pr üf zw ck en Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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