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Der VerbrauchsgüterkaufM 3 1. Begrif : Verbrauchervertrag in der Form des Kaufvertrags, bei dem ein Unternehmer eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkaut (§§ 474-479 BGB). Ausgenommen ist die öf entliche Versteigerung gebrauchter Sachen (§ 474 I 2 BGB). 2. Rechtsfolgen: Im Vergleich zum normalen Kaufvertrag wird der Verbraucher besonders geschützt. a) Beim Versendungskauf wird der Gefahrübergang nicht vorgezogen (§ 474 II BGB). b) Der vollständige oder teilweise vertragliche Ausschluss der Mängelhat ung ist mit Ausnahme des Schadensersatzes unzulässig (§ 475 I, III BGB). c) Es darf bei neuen Sachen für die Verjährung von Rechten aus Mängelhat ung keine kürzere Frist als zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen keine kürzere Frist als ein Jahr vereinbart werden (§ 475 II BGB). d) Tritt ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang auf, wird vermutet, dass dieser Mangel bereits zum für die Sachmängelhat ung entscheidenden Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (§ 476 BGB). e) Eine Garantie muss bestimmte Angaben enthalten sowie einfach und verständlich abgefasst sein (§ 477 BGB). f) Zum Ausgleich hat der Unternehmer eine verbesserte Rückgrif smöglichkeit gegen seinen Lieferanten (§§ 478 f. BGB). Verbraucher-LabyrinthM 4 Karikatur: Horst Haitzinger Nach: www.wirtschat slexikon.gabler.de (13.11.2012) Aufgaben Erkläre, wie der Händler versucht, die Gewährleistungsansprüche des Käufers zu umgehen. (M1) Erläutere – vor dem Hintergrund des Sachverhalts M1 – das grundsätzliche Problem, das ein Käufer hat, wenn er defekte Ware erhält, bzw. wenn die Ware kurz nach dem Kauf defekt wird. Kläre mithilfe der §§ 13 und 14 BGB, was im Sinne des Gesetzes ein Verbraucher und was ein Unternehmer ist. Finde eigene Beispiele. Beantworte die Frage von PING99 in M1 mithilfe der rechtlichen Erläuterungen zum Verbrauchsgüterkauf aus M3. Kläre, ob Hans Meier oder der Online-Bookstore im Recht ist. (M2, M3) Interpretiere die Karikatur M4. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 99 Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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