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Die Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit sind als Schutzvorschriften für den beschränkt Geschäftsfähigen zu verstehen. Daher ist grundsätzlich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters für eine Willenserklärung erforderlich, durch die der Jugendliche nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangt (§ 107 BGB). Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag der Fall. Ist der beschränkt Geschäftsfähige der Käufer, so verpfl ichtet er sich zur Kaufpreiszahlung, ist er der Verkäufer, verpfl ichtet er sich dazu, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Ein wirtschaftlicher Vorteil, der möglicherweise dadurch entsteht, dass der Kaufpreis deutlich vom Wert der Sache abweicht, spielt keine Rolle. Die Entstehung von Pfl ichten, wie in einem Kaufvertrag, oder die Verminderung von Rechten, wie der Rechtsverlust am Eigentum bei der Übereignung einer Sache, stellen jeweils rechtliche Nachteile dar. Sollte der Jugendliche jedoch lediglich rechtliche Vorteile durch die Abgabe seiner Willenserklärung erlangen, wie dies regelmäßig bei einer erhaltenen Schenkung der Fall ist, so ist ein Schutz nicht nötig. Die Willenserklärung des beschränkt Geschäftsfähigen ist deshalb auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gültig. Was ist nun aber, wenn der Minderjährige eine Willenserklärung abgibt, durch die er keinen lediglich rechtlichen Vorteil erlangt, die gesetzlichen Vertreter jedoch weder die Einwilligung gegeben noch verweigert haben (zum Beispiel, weil sie von dem Vertrag gar nichts wissen)? Hier gewährt der Gesetzgeber den gesetzlichen Vertretern die Möglichkeit, nachträglich darüber zu entscheiden, ob der Vertrag wirksam sein soll. Er möchte das Erziehungsrecht der Eltern in dieser Situation nicht einschränken und hat daher in § 108 I BGB festgelegt: Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der nachträglichen Genehmigung des Vertreters ab. Die Willenserklärung des Minderjährigen und somit der Vertrag sind schwebend unwirksam. Verweigern die gesetzlichen Vertreter die Genehmigung, so ist die Willenserklärung von Anfang an, also bereits zum Zeitpunkt der Abgabe, unwirksam. Erteilen sie die Genehmigung, so ist die Willenserklärung von Anfang an wirksam. Immer wieder stehen Minderjährige in einem Dienstoder Arbeitsverhältnis oder machen sich bereits selbständig, zum Beispiel mit einem kleinen Unternehmen. Hier würde es den täglichen Erfordernissen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit anfallen, nicht entsprechen, wenn der gesetzliche Vertreter jede Verpfl ichtung absegnen müsste, die der Jugendliche eingehen will. Daher Mit Einwilligung oder lediglich rechtlicher Vorteil Vertragsschluss ohne Einwilligung Der Minderjährige im Arbeitsleben geschäftsunfähig beschränkt geschäftsfähig geschäftsfähig Ab der Geburt ab 7 Jahre ab 18 Jahre 123 Nu r z u Pr üf zw ck en Ei g nt um de s C .C .B u hn er V er ag s | |
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