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Karikatur: Marcel und Pel Tom ist 15 Jahre und mit seinem Bruder (19 Jahre) sowie seinen Eltern in Bayern im Skiurlaub. Begründe, ob in folgenden Fällen ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz (M4) vorliegt: a) In Begleitung der Eltern ist Tom um 23.00 Uhr in der Disco. b) Am Abend trinkt er im Restaurant ein alkoholfreies Weizenbier. c) Auf einer Skihütte gibt ihm sein Bruder eine Zigarette, die Tom sofort raucht. d) Auf dem Hotelzimmer spielt Tom am Abend auf seinem Notebook ein Computerspiel, das ab 16 Jahre freigegeben ist. Erläutert den Sinn der in M4 aufgezeigten Einschränkungen jugendlicher Freiheiten im Hinblick auf Funktionen des Rechts. Das exzessive Trinken von hartem Alkohol ist bei Jugendlichen in Mode. a) Erläutere, wie es möglich ist, dass sich Jugendliche unter 18 Jahren mit „hartem Alkohol“ betrinken, ohne gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen zu haben. (M1, M4) b) Wäge ab, inwieweit die geplante Verschärfung des Jugendschutzgesetzes dazu geeignet ist, das „Komasaufen“ zu bekämpfen. (M1) Diskutiert, ob Altersbeschränkungen für Filme und Computerspiele sinnvoll sind. (M2, M3) Beurteilt dabei auch, inwieweit die Beschränkungen des Jugendschutzgesetzes dazu geeignet sind, Jugendliche vor den Gefährdungen durch Computerspiele zu schützen. (M4) 1. 2. 3. 4. Aufgaben Das Jugendschutzgesetz – ausgewählte Bestimmungen M 4Pädagogisch wertvolle Spiele M 3 nicht erlaubt erlaubt unter 14 Jahre unter 16 Jahre unter 18 Jahre Aufenthalt in Gaststätten (E) (E) bis 24 Uhr (E) Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u. a. Disco (E) (E) bis 24 Uhr (E) Abgabe/Verzehr* von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken (z. B. Schnaps, Whisky, Alcopops, Longdrinks, Rum) Abgabe/Verzehr* anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier, Sekt) (E) Abgabe und Konsum* von Tabakwaren Abgabe von Trägermedien (z. B. CD, DVD, USB-Stick) mit Filmen oder Spielen nur entsprechend der Altersfreigabe * in der Öffentlichkeit; (E) Beschränkungen werden durch die Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person aufgehoben Nach: Bayerisches Staatsministerium des Innern 121 Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei g nt um d es C .C .B u hn er V er la gs | |
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