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Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind strafunmündig. Sie sind für ihre Taten strafrechtlich noch nicht verantwortlich, daher ist eine Bestrafung nicht möglich. Jugendliche zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr sind bedingt strafmündig. Sie sind dann zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie zur Zeit der Tat in ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Bei ihnen ist zwingend das Jugendstrafrecht anzuwenden, bei dem der Erziehungsgedanke und die Persönlichkeit der Jugendlichen im Vordergrund stehen. Man geht dabei grundsätzlich davon aus, dass die von Jugendlichen begangenen Straftaten darauf beruhen, dass ihre persönliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, und daher Erziehungsmaßnahmen im Vordergrund stehen sollten. Ab dem 18. Lebensjahr ist man voll strafmündig, gilt jedoch bis zum vollendeten 21. Lebensjahr noch als Heranwachsender. Hier prüft das Jugendgericht, ob noch Jugendstrafrecht oder bereits Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Wenn in der Person des Heranwachsenden oder in der Tat Merkmale zu erkennen sind, welche als jugendtypisch angesehen werden, ist Jugendrecht anzuwenden. Ab dem 21. Lebensjahr werden Personen grundsätzlich nach dem Erwachsenenstrafrecht beurteilt. Rechtlich relevante Altersstufen im Überblick: Strafunmündigkeit Bedingte Strafmündigkeit Volle Strafmündigkeit beschränkt deliktsfähig deliktsunfähig deliktsfähigDeliktsfähigkeit strafunmündigStraf fähigkeit bedingt strafmündig (Jugendstrafrecht) strafmündig (evtl. Jugendstrafrecht) (Erwachsenenstrafrecht) Lebensalter Tod 0 7 14 18 21 rechtsfähigRechtsfähigkeit beschränkt geschäftsfähig geschäftsunfähig geschäftsfähigGeschäftsfähigkeit 127 Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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