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Von großer Bedeutung ist die Zuordnung zu öffentlichem und Privatrecht, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Während öffentlich-rechtliche Streitigkeiten vor allem von den Verwaltungs-, Finanz-, Sozialund Verfassungsgerichten entschieden werden, sind beispielsweise die Amtsgerichte für privatrechtliche Verfahren zuständig. Bei einigen Rechtsgebieten ist eine Trennung nicht möglich. So umfasst z. B. das Arbeitsrecht zugleich öffentliches als auch Privatrecht. Wenn ein Staat seine Bürger bestraft, so bedeutet dies, dass er ihnen mit Absicht Übel zufügt. Bereits der Anklagevorwurf stellt eine eklatante Verletzung der Persönlichkeitsund Freiheitsrechte dar. In einem Rechtsstaat ist das Strafrecht das letzte Mittel, das zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung und des gesellschaftlichen Friedens eingesetzt werden darf. Neben einer formalen, durch Gesetze beschlossenen Legitimation, bedarf es einer ethischen sowie auf der Vernunft basierenden, inhaltlichen Rechtfertigung für staatlich vollzogene Bestrafung. Die Straftheorien versuchen dies zu leisten: Straftheorien Absolute Straftheorien Schuldausgleich, Vergeltung, Sühne Relative Straftheorien Zweck der Strafe: Wiederholungstat verhindern Vereinigungstheorie Elemente aller Straftheorien kommen zum Tragen Straftheorien Abschreckung anderer (negative Generalprävention) Aufrichtung des Rechtsbewusstseins (positive Generalprävention) Abschreckung des Täters (negative Spezialprävention) Sicherung des Täters (negative Spezialprävention) Resozialisierung des Täters (positive Spezialprävention) Einwirkung auf die Allgemeinheit: Generalprävention Einwirkung auf Täter und Opfer: Täter-Opfer-Ausgleich Einwirkung auf den Täter: Spezialprävention 141 Fachwissen im Zusammenhang 82002_1_1_2015_124_147_Kapitel5.indd 141 15.05.15 11:16 N r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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