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verschieden gesetzten Schwerpunkten – versucht, sämtliche Strafzwecke in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu bringen. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht nur den Schuldgrundsatz betont, sondern auch die anderen Strafzwecke anerkannt. Es hat als allgemeine Aufgabe des Strafrechts bezeichnet, die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen. Schuldausgleich, Prävention, Resozialisierung des Täters, Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht werden als Aspekte einer angemessenen Strafsanktion bezeichnet.“ Die Vereinigungstheorie vereinigt damit Elemente aller Straftheorien. Mit dem Täter-Opfer-Ausgleich ist ein relativ neuer Aspekt des Strafens hinzugetreten. Vor allem im Jugendstrafrecht und mit Ausnahme von schweren Delikten kann das um einen Ausgleich bemühte Verhalten des (jugendlichen) Täters strafmildernd oder sogar strafbefreiend wirken. Bei den meist außergerichtlichen Ausgleichsbemühungen treffen Opfer und Täter eine Vereinbarung zum Ausgleich der begangenen Tat. Die Konfrontation des Täters mit dem Opfer führt diesem das begangene Unrecht vor Augen und erlaubt eine empathische, konstruktive Auseinandersetzung, an deren Ende unter Umständen Reue und Resozialisierung stehen. Aber auch dem Opfer wird Genugtuung und Schadenswiedergutmachung zuteil. Das Verhalten des Einzelnen in einer Gesellschaft ist in der Regel von Eigennutz und Gewinnstreben geprägt. Daran ist an und für sich nichts auszusetzen. Es sei denn, das Erreichen individueller Ziele geht mit einem für die Gemeinschaft schädlichen Verhalten einher. Es gehört zu den elementaren Aufgaben des Staates, bestimmte Normen zu defi nieren und deren Einhaltung streng zu überwachen, die den Einzelnen in seinen Handlungen an die Verwirklichung gesellschaftlicher Ziele binden. Auch im Bereich der Wirtschaft muss der Staat durch Rechtsnormen Rahmenbedingungen schaffen, um das Erreichen gesellschaftlicher Ziele, wie ein hohes allgemeines Wohlstandsniveau oder die Freiheit und den Schutz der Schwächeren zu garantieren. Der Schutz des Privateigentums sowie die Vertragsfreiheit zählen zu den bedeutendsten Garanten der Freiheit. Dabei ist häufi g die Einschränkung der Freiheit des einen notwendig, um die Freiheit und den Schutz des anderen zu gewährleisten. So sichert der Staat zwar prinzipiell die Vertragsfreiheit zu, schränkt diese aber beispielsweise im Bereich des Kündigungsund Mietschutzes sowie der Mindestlöhne durch Gesetze ein, um die Interessen der tendenziell schwächeren Vertragsparteien zu schützen. Auch der Schutz des Privateigentums geht mit dem Zwang einher, das Eigentum eines anderen zu achten. Das Urheberrecht zeigt exemplarisch, dass bei einem unzureichenden Schutz des Eigentums z. B. Bücher und Musik nur in geringem Maße produziert werden, da die Autoren bzw. Künstler für ihre Werke kein Gehalt beziehen. Sowohl aus Sicht des Künstlers, als auch der Gesellschaft ist dies ineffi Die Rechtsordnung als Teil der Wirtschaftsordnung 143 Fachwissen im Zusammenhang 82002_1_1_2015_124_147_Kapitel5.indd 143 15.05.15 11:16 Nu r z u Pr üf zw ck n Ei g nt u d es C .C .B uc hn r V er la gs | |
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