Volltext anzeigen | |
(externe Kosten) entstehen und dabei vom Verursacher kein Ausgleich vorgenommen wird. Dies ist nicht nur aus Gründen der Gerechtigkeit problematisch, sondern auch ineffi zient. Ein einfaches Beispiel verdeutlicht dies: Angenommen, ein Heizkraftwerk, das durch Kohleverfeuerung Strom erzeugt, bietet diesen zum Kauf an. Bei der Kalkulation des Strompreises werden vom Kraftwerk nur die Kosten berücksichtigt, die im Unternehmen selbst anfallen (interne Kosten), in diesem Beispiel 10 Cent je kW / h. Auf einem vollkommenen Markt wird das Unternehmen daher den Strom zu einem Preis ≥ 10 Cent anzubieten bereit sein. Nehmen wir nun an, dass den Anwohnern durch Atemwegserkrankungen und Staubniederschläge auf ihren Gebäuden externe Kosten von 5 Cent je produzierter kW/h entstehen. Die gesamten Kosten der Produktion (soziale Kosten) belaufen sich demnach auf 15 Cent. Da der Strompreis aber bei etwa 10 Cent liegt, werden auch Nachfrager kaufen, deren Nutzen aus dem Verbrauch einer kW/h kleiner als 15 Cent ist. Das bedeutet, es wird Strom hergestellt, dessen gesamte Produktionskosten bei 15 Cent je kW/h liegen (10 Cent interne + 5 Cent externe Kosten), der jedoch für ca. 10 Cent angeboten wird und damit auch von Nachfragern gekauft wird, deren Nutzen geringer als die gesamten Produktionskosten sind. Aufgrund dessen, dass das Kraftwerk nur einen Teil der Kosten tragen muss, ist der Strompreis vergleichsweise zu niedrig und führt zu einer zu großen Nachfrage. Damit versagt die Lenkungsfunktion des Preises – es liegt ein Marktversagen vor. Um zum einen die Umwelt zu schützen und um zum anderen das Versagen des Preismechanismus auszugleichen, muss der Staat eingreifen und den Verursachern negativer externer Effekte die daraus resultierenden externen Kosten anlasten. Dafür stehen ihm unterschiedliche Mittel zur Verfügung. Zu ihnen zählen Aufl agen in Form von Geboten sowie Verboten, die Erhebung von Abgaben und Steuern auf umweltschädliches Verhalten sowie die Vergabe von Umweltzertifi katen. Die am stärksten in den Markt eingreifende Form der Umweltpolitik stellen Ge bzw. Verbote dar. Zu ihnen zählen z. B. die Festlegung von Grenzwerten bei Emissionen in die Luft oder beim Einleiten von Schadstoffen in Gewässer. Geund Verbote sind bei unmittelbarer Gefahrenabwehr unverzichtbar. Sind die Grenzwerte jedoch erreicht, besteht für die Unternehmen kein weiterer Anreiz, durch etwa neue Produktionsverfahren die Emissionsmenge weiter zu reduzieren. Auch unterscheiden Verbote nicht zwischen Unternehmen, für welche es besonders kostenintensiv bzw. kostengünstig ist, Emissionen einzusparen. Durch die Erhebung von Abgaben bzw. Steuern auf umweltschädliches Verhalten kann es dem Staat gelingen, dem Emittenten die entsprechenden externen Kosten anzulasten (Internalisierung externer Kosten). Anders als bei Verboten besteht bei dieser Form der Umweltpolitik ein Anreiz, die Emissionsmenge immer weiter 145 Fachwissen im Zusammenhang 82002_1_1_2015_124_147_Kapitel5.indd 145 15.05.15 11:16 Nu r z u Pr üf zw ck e Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V rla gs | |
![]() « | ![]() » |
» Zur Flash-Version des Livebooks |