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42514.6 Der internationale Terrorismus – Gefahr für Sicherheit und Frieden Für George W. Bush ist die Situation eindeutig. Ein Krieg gegen den Irak ist nötig – und auch völkerrechtlich legitimiert. Schließlich sieht das im Artikel 2, Absatz 4 der UNO-Charta festgeschriebene Kriegsverbot zwei Ausnahmen vor: Wenn die Kriegshandlungen der Selbstverteidigung dienten oder aber wenn sie zur Wahrung des Weltfriedens eindeutig vom Weltsicherheitsrat abgesegnet wurden. Der US-Präsident sieht sich daher gleich zweimal bestätigt. Zum einen betrachtet er den Feldzug gegen Saddam als Verteidigungskrieg, zum anderen sei er ohnehin durch die UNO-Resolution 1441 ausreichend legitimiert. Der Weltsicherheitsrat sei seinen Verpflichtungen schließlich nicht gerecht geworden, nun würden die Vereinigten Staaten selbst für die Entwaffnung des Irak und einen Regimewechsel in Bagdad Sorge tragen. [...] Beistandspflicht aller Bündnispartner vor, wenn einer von ihnen im Sinne von Art. 51 UN-Charta angegriffen wird. Art. 51 der UN-Charta gibt jedem Mitglied das Recht auf Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff, bis der UNSicherheitsrat geeignete Maßnahmen zur Sicherung des internationalen Friedens getroffen hat. Am 12.09.2001 hat der NATO-Rat beschlossen, dass die Anschläge vom 11. September Aber auch ein Großteil der Völkerrechtsexperten – zumindest in Europa – halten von Bushs Kriegsbegründung recht wenig. „Ernsthafte Konsequenzen“ wurden dem Irak in der UNO-Resolution 1441 angedroht. Das allerdings ist nach Meinung des Juristen Jörg Arnold vom Freiburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht noch längst keine Kriegsdrohung. Die Resolution habe schließlich nicht festgestellt, dass der Irak den Weltfrieden durch die Produktion von Massenvernichtungswaffen bedrohe und friedliche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichten. Nach Kapitel VII der UNO-Charta könne eine Legitimation für militärische Gewalt jedoch nur aus einer solchen Feststellung abgeleitet werden. Dominik Baur, Bush und das Völkerrecht: „Ein illegaler Krieg“, www.spiegel.de, 20.3.2003 2001 auf New York und Washington als Angriff auf die USA im Sinne von Art. 51 UNCharta anzusehen sind, und bekräftigte am 4.10.2001 die Beistandspflicht der Bündnispartner. Art. 5 NATO-Vertrag sieht bei einem bewaffneten Angriff auf einen Mitgliedstaat die Anwendung von Waffengewalt allein oder im Bündnis vor. Rainer Arnold, Völkerrechtliche Grundlagen für die Einsätze der Bundeswehr in Afghanistan, www.rainer-arnold.de, Abruf am 27.3.2015 25 30 35 40 5 10 15 20 25 30 35 Völkerrecht Sammelbegriff für alle Rechtsnormen, die das Verhältnis der (unabhängigen) Staaten untereinander und die Beziehungen zwischen den einzelnen Staaten und den internationalen Organisationen regeln. Im Gegensatz zum Recht kann das Völkerrecht nicht von einer zentralen Gewalt durchgesetzt werden, sondern ist von der Anerkennung der jeweiligen Staaten abhängig. Völkerrecht entsteht durch Verträge (Abkommen, Konventionen, Pakte etc.), die sich mit der Anerkennung fremder Staatsgebiete, Beschränkung kriegerischer Handlungen, dem diplomatischen Austausch und Verkehr, der Schlichtung von Streitigkeiten, Fragen des internationalen Handels etc. beschäftigen. Von zentraler Bedeutung sind die Verfassung der Vereinten Nationen (UN-Charta) von 1945, die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen, die Konventionen und Abkommen des Europarates. Martina Klein/Klaus Schubert, Das Politiklexikon, 5., aktual. Aufl ., Bonn 2011, S. 317 b) UNO-Resolution 1441: Androhung von „ernsthaften Konsequenzen“ keine ausreichende Legitimation für Kampfeinsätze Aufgaben 1. Beschreiben Sie auf der Grundlage von M16 die Ereignisse am 11.9.2001. 2. Erläutern Sie den sicherheitspolitischen Kurswechsel der damaligen US-Regierung (M16) und die ergriffenen Maßnahmen. 3. Das Völkerrecht regelt das Verhältnis zwischen Staaten und internationalen Organisationen wie z.B. der UNO. Ein Krieg eines Staates gegen einen anderen Staat kann völkerrechtlich legitimiert sein, wenn es z.B. darum geht, das Leben der Menschen in einem Land oder einer Region zu schützen. Voraussetzung für die Legitimation kriegerischer Handlungen sind entweder eine UN-Resolution des Sicherheitsrates oder die durch den NATO-Vertrag vereinbarte Beistandspflicht der Bündnispartner (J Kapitel 16.3, M18 – M22). Erläutern Sie auf der Grundlage von M17a und b die völkerrechtliche Legitimation der Kriege in Afghanistan und im Irak. F Aufgabe 1 Recherchieren Sie die Position der damaligen Bundesregierung unter Bundeskanzler Schröder und Außenminister Fischer zur Beteiligung deutscher Truppen am Krieg in Afghanistan und im Irak. Nehmen Sie Stellung zur Position der damaligen Regierung nach dem Kriterium der„Legitimität“. Nu r z u Pr üf zw ec k n Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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