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Verordnung über das Verhalten beim öffentlichen Baden (Bade verord nung)vom 31. August 1993 (GVBl. S. 624, BayRS 201123I) Auf Grund des Art. 27 Abs. 2 des Landesstraf und Verordnungsge setzes (LStVG) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung: § 1 1. Wer öffentlich badet, muß Badekleidung tragen. Das gilt für das Wasser-, Luftund Sonnenbaden. 2. Öffentlich badet, wer sich dabei an einem Platz befindet, zu dem allgemein Zutritt gegeben ist oder erlangt werden kann oder der ohne besondere Vorkehrungen eingesehen werden kann. § 2 1. § 1 gilt nicht 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, 2. für Saunabäder, die nicht ohne besondere Vorkehrungen eingesehen werden können, 3. für Plätze, an denen die badende Person nach den gegebenen Umständen damit rechnen kann, daß Unbeteiligte sie nicht sehen.(…) 11. Vergleichen Sie die Utopie im „Goldenen Zeitalter“ Ovids mit der Wirklichkeit. 2. Diskutieren Sie die Notwendigkeit des § 911 BGB und der bayerischen Badeverordnung. 3. Erläutern Sie Nachteile, die verbindliche Regelungen mit sich bringen können. Früher … Heute … § 911 BGB Überfall Früchte, die von einem Baum oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nach bargrundstück dem öffent lichen Gebrauch dient. Lucas Cranach d. Ä., Das goldene Zeitalter, um 1530 Goldene Zeit Ein goldnes Geschlecht wurde zuerst erschaffen, das ohne Beschützer aus eigenem Trieb und ohne Gesetz die Treue und Redlichkeit übte. Strafe und Furcht waren fern, man las noch keine drohenden Worte auf ehernen Tafeln und keine um Gnade flehende Menge bebte vor dem Angesicht ihres Richters: Ohne Richter waren sie sicher. Ovid, Metamorphosen 5 Grundlagen unserer Rechtsordnung Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . uc hn er V er la gs | |
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