Volltext anzeigen | |
5 Hilfreich bei der Recherchearbeit ist der Verweis auf einschlägige, im Internet zugängliche Literatur zum ausgewählten Paragraphen. Die im Online Lexikon Wikipedia aufgeführten Stichworte, die den ausgewählten Paragraphen zitieren, sind ebenfalls sehr übersichtlich dargestellt. 2 Als einschlägige Norm ist der § 433 BGB bekannt. Folgt man dem Link, der sich hinter der Paragraphennummer verbirgt, öffnet sich der Text der Norm. Darüber ist die Einordnung des Paragraphen in die Gliederung des gewählten Gesetzes ersichtlich: 2. Buch des BGB, Recht der Schuldverhältnisse. 6 Schließlich findet sich hier noch ein Verzeichnis der Normen aus verschiedenen Gesetzen, die auf den § 433 verweisen. 4 Der Auswahlbereich „Rechtsprechung“ führt zu verschiedenen Urteils-Datenbanken wie zum Beispiel lexetius.com. Auch sind hier über das Internet erreichbare Entschei dun gen verlinkt, die von der dejure.org-Redaktion ausgewählt wurden. 3 Nun stehen zusätzliche Auswahlmenüs zur Verfügung, die bei der weiteren Recherche hilfreich sind. Im unteren Menü sind alle Paragraphen verlinkt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgewählten Norm stehen. Hier sind es die §§ 433 – 453 BGB des Untertitels 1 – Allgemeine Vorschriften im Titel 1 – Kauf, Tausch. Dies ermöglicht eine schnelle Navigation innerhalb der relevanten Normen. Das obere Auswahlmenü bietet weiterführende Links zur Rechtsprechung zum ausgewählten Paragraphen und zu weiterführender Literatur. 133Juristische Onlinerecherche Nu r z u Pr üf zw ec ke Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er V e la gs | |
![]() « | ![]() » |
» Zur Flash-Version des Livebooks |