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7.4 Problem des Abstraktionsprinzips: Wegfall des Verpflichtungsgeschäfts E „Meine Eltern sind nicht einverstanden …“ Hallo Herr Klein, hier Motorradhandel Huber. Ich wollte mal nachfragen wegen des Kleinkraftrades, das Sie letzte Woche bei uns erworben haben. Wir wollten an die noch ausstehende Restzahlung von 1800 € erinnern. Ach, guten Tag Herr Huber – schön von Ihnen zu hören. Der Motorroller fährt übrigens toll. Da ist nur ein kleines Problem: Meine Eltern sind nicht einverstanden mit dem Kauf. Darum wollen sie auch die 1800 € nicht bezahlen. Ich bin ja noch nicht achtzehn. Aber ich habe mir gedacht, ich könnte den Betrag mit meinem Taschengeld in Raten abzahlen … Kommt ja gar nicht in Frage! Das ist ja eine Frechheit: Da weißt du genau, dass deine Eltern mit dem Kauf nicht einverstanden sind und dass du nicht bezahlen kannst – und fährst trotzdem mit meinem Motorrad durch die Gegend …! Also, so ist das nun auch wieder nicht: Sie haben mir den Roller schließlich selbst auf den Hof herausgefahren, haben mir alles gezeigt, den Schlüssel gegeben, mir zu meinem neuen Motorrad gratuliert – und dann auch noch freundlich hinterhergewinkt! Jetzt werde nur nicht unverschämt. Du bringst mir jetzt augenblicklich mein Motorrad zurück! Wiederholung: Vertragsschluss durch beschränkt Geschäftsfähige In einigen Fällen können beschränkt Geschäftsfähige voll wirksame Willenserklärungen abgeben: • Rechtsgeschäfte, durch die der Minderjährige „lediglich einen rechtlichen Vorteil“ erlangt (§ 107 BGB). Dies ist z. B. der Fall bei einer Schenkung an den Minderjährigen (Schenkungsvertrag § 516 BGB) oder der Übereig nung einer Kaufsache (§§ 929, 854 BGB) an den Minderjährigen. • Rechtsgeschäfte, zu denen der ge setzliche Vertreter (meist die Eltern), die ex plizite Einwilligung (= vorherige Zustimmung § 183 BGB) erteilt hat (§ 107 BGB). • Rechtsgeschäfte, denen der gesetzliche Vertreter zwar nicht explizit zuge stimmt hat, die aber innerhalb eines Bereiches liegen, für den die Eltern eine Art implizite „General einwilligung“ gegeben haben. Dies sind vor allem Rechtsgeschäfte, die mit Taschengeld, d. h. Mitteln, die vom gesetz lichen Vertreter (oder mit dessen Einwilligung von einem Dritten) zu einem bestimmten Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden, bewirkt werden (§ 110 BGB). Nehmen Sie Stellung zu den hervorgehobenen Äußerungen und beurteilen Sie den Fall. 186 1877 Rechtstechnische Grundlagen 7.1 xxx7.4 Problem des Abstraktionsprinzips Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
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