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Eine Pflichtverletzung ist gegeben, wenn die tatsächliche Leistung objektiv von der geschuldeten Leistung abweicht. Warum die Abweichung erfolgt, ist zunächst unerheblich – dies wird erst relevant, wenn es um die Rechtsfol gen einer Pflichtverletzung geht. Objektives Abweichen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nicht nur der Gläubiger subjektiv eine andere Leistung erwartet hat als erbracht wor den ist, sondern jeder vernünftige Dritte hätte dies unter den gegebenen Umständen ebenso getan. Liegt eine Pflichtverletzung vor, so hat der Gläubiger weiterhin Anspruch auf eine ordnungsgemäße Erfüllung des Schuldverhältnisses (außer bei Un möglichkeit). Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis Erfüllungsanspruch Verzögerung der Leistung Unmöglichkeit Pflichtverletzung Nichterfüllung Schlechterfüllung Nebenpflichtverletzung Arten der Pflichtverletzung Leistung nicht nachholbar Leistung nachholbar Karikatur: Liebermann 1134.1 Die Verpflichtung zur Leistung Nu r z P rü fzw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
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