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Leistungsbezogene und nicht leistungsbezogene Pflichten Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen leistungsbezogenen und nicht leis tungsbezogenen Pflichten. Leistungsbezogene Pflichten („Leistungspflichten“) stehen in einem direk ten Zusammenhang zu der vertraglich vereinbarten Leistung (§ 241 I BGB). Es sind die Pflichten, wegen denen ein Schuldverhältnis eingegangen wur de. Sie sind prägend für die Art des Schuldverhältnisses. M beauftragt Tapezierermeister T mit dem Tapezieren seines Wohnzimmers. Die ordnungsgemäße Ausführung der Tapezierarbeiten ist die Leis tungspflicht. Nicht leistungsbezogene (Neben-)Pflichten („Verhaltenspflichten“) sind nicht Gegenstand des Schuldverhältnisses, sondern Begleiterscheinungen. Es handelt sich hierbei insbesondere um Schutz, Aufklärungs und Rück sichtspflichten (§ 241 II BGB), die dazu dienen, von den Parteien des Schuldverhältnisses Schäden abzuwenden, die im Rahmen der Erfüllung der leistungsbezogenen Pflichten möglicherweise entstehen könnten. T muss bei der Ausführung der Arbeiten darauf achten, keine Einrichtungsgegenstände zu beschädigen. Ebenso muss er M auf mögliche Gesundheitsgefährdungen durch Lösungsmittel hinweisen. Leistungspflichten nach § 241 I BGB z.B. Schutzund Sorgfaltspflichten nach § 241 II BGB Nebenleistungspflichten § 241 I BGB z.B. Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises durch den Käufer, Übergabe der mangelfreien Sache und Verschaffung des Eigentums (§ 433 BGB) z.B. Verkehrssicherheit der Geschäftsräume, die Übergabe einer Gebrauchsanweisung, das Unterlassen von Skateboardfahren in einer Porzellanabteilung z.B. Abnahme der Sache durch den Käufer, Ausstellung einer Quittung durch den Verkäufer (§ 368 BGB) Pflichten aus dem Schuldverhältnis (§ 241 BGB) leistungsbezogene Pflichten nicht leistungsbezogene (Neben-)Pflichten Übersicht über die Pflichten aus einem Schuldverhältnis 1114.1 Die Verpflichtung zur Leistung Nu r z u Pr üf zw ck en Ei ge n um d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
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