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In einem Schuldverhältnis verpflichtet sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger, eine Leis tung zu erbringen. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwischen leistungsbezogenen Haupt und Nebenpflichten sowie den nicht leistungsbezoge nen „Verhaltenspflichten“. Leistungsbezogene Pflichten („Leistungspflichten“) stehen in einem direkten Zusammenhang zu der vertraglich ver einbarten Leistung. Nicht leistungsbezogene (Neben-)Pflichten („Verhaltenspflichten“) sind nicht Inhalt des Schuldverhältnisses, sondern Beglei terscheinungen. Es handelt sich hierbei insbe sondere um Schutz, Aufklärungs und Rück sichtspflichten. Wird eine dieser Pflichten nicht so erfüllt, wie es der Gläubiger objektiv erwarten durfte, liegt eine Pflichtverletzung vor. Die Grün de, weshalb Schuldner ihre Pflichten nicht ord nungsgemäß erfüllen, sind vielfältig: Die Leis tung ist nicht oder nicht mehr möglich (Unmöglichkeit), die Leistung erfolgt nicht recht zeitig (Verzögerung der Leistung), sie erfolgt in mangelhafter Weise (Schlechterfüllung) oder eine Nebenpflichtverletzung liegt vor. Bei einer Pflicht verletzung hat der Gläubiger weiterhin den An spruch auf ordnungsgemäße Erfüllung des Schuldverhältnisses. Möchte er jedoch neben dem Erfüllungsanspruch weitere Ansprüche gel tend machen, so müssen weitere Tatbestands merkmale erfüllt sein. Der Anspruch auf Rücktritt von einem gegenseiti gen Vertrag (z. B. Kaufvertrag) wegen des Vorlie gens einer Pflichtverletzung setzt das erfolglose Verstreichen einer angemessenen Frist zur Erfül lung (§ 323 I BGB) voraus. Der Gesetzgeber sieht die Erfüllung als vorrangiges Ziel aus dem Vertrag an, daher muss der Schuldner eine „zweite Chan ce“ zur Erfüllung erhalten, bevor der Gläubiger die Leistung endgültig ablehnen darf. Nur in den in §§ 323 II, 324 BGB genannten Ausnahmefäl len kann vom Gläubiger auf die Fristsetzung ver zichtet werden. Da ein Rücktritt vom Vertrag für den Schuldner mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen ver bunden sein kann, sieht das Gesetz nach § 323 V BGB einen weiteren Schutz des Schuldners vor: Ein Rücktritt ist bei einer Teilleistung nur zuläs sig, wenn der Gläubiger an dieser objektiv kein Interesse hat, bei einer Schlechterfüllung ist er nur zulässig, wenn die Pflichtverletzung nicht un erheblich ist. In bestimmten Ausnahmefällen kann nach den §§ 323 II, 324 BGB auf die Fristsetzung verzich tet werden, zum Beispiel wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Die Wirkungen des Rücktritts treten nicht auto matisch mit Ablauf der Frist ein, sondern erst, wenn der Gläubiger eine Rücktrittserklärung ab gegeben hat (§ 349 BGB). Die zentrale Anspruchsnorm für Schadensersatz wegen Pflichtverletzung in einem Schuldverhält nis ist der § 280 I BGB. Der Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung erfordert demnach das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung durch den Schuldner. Was der Schuldner zu vertreten hat, ist in den §§ 276 ff. BGB geregelt. Grund sätzlich ist jedes Verschulden, also Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. In Sonderfällen kann jedoch eine mildere oder strengere Haftung (zum Beispiel Beschaffungsrisiko bei einer Gattungs schuld) vorliegen. Auch für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gilt § 280 I BGB, so dass Vertretenmüssen der Pflichtverletzung durch den Schuld ner erforderlich ist. Daneben wird bei Verzöge rung der Leistung oder Schlechterfüllung gem. § 280 III BGB das erfolglose Verstreichen einer angemessenen Frist zur Erfüllung (§ 281 BGB) ge fordert. Z Die Systematik des Rechts der Leistungsstörungen 1294.1 Die Nachfragetheorie4.4 Schadensersatz statt der Leistung Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . B uc h er V er la gs | |
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