Volltext anzeigen | |
Werbeaussagen Verkäufer und Hersteller müssen künftig für die Qualitätsaussagen ihrer Werbung einstehen. Aber Achtung! Emotionale und offensichtlich überzogene Spots fallen nicht unter die Regelung. Pauschale Aussagen wie „Das beste Waschmittel, das es je gab!“ beschreiben keine bestimmte Eigenschaft der Sache und reichen daher als öffentliche Äußerung nicht aus. Es fehlt der Bezug auf ein bestimmtes Beschaffenheitsmerkmal. Vereinbarte Beschaffenheit Grundsätzlich wird bei der SollBeschaffenheit zunächst auf die vertraglich vereinbarte (subjektive) Beschaffenheit abgestellt. Als „Beschaffenheit“ gilt dabei jede Eigenschaft, die vertraglich vereinbart wurde. Modedesigner Dibor versichert einer Kundin, dass das teure Abendkleid ein Unikat sei. Auf dem Wiener Opernball sieht sie am selben Wochenende eine andere Dame in dem gleichen Kleid. Da vereinbart wurde, dass das Kleid ein Einzelstück sei, fehlt eine verein barte Beschaffenheit und es liegt ein Sachmangel vor (§ 434 I S. 1 BGB). Verwendungstauglichkeit Wenn keine vertragliche Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen wurde, ist als nächstes zu prüfen, ob sich die Sache für die nach dem Ver trag vorausgesetzte (subjektive) Verwendung eignet (§ 434 I S. 2 Nr. 1 BGB). Vera kauft sich ein Mountainbike für Downhill-Wettkämpfe. Der Händler rät ihr dafür zu dem Modell „Kamikaze3“. Bei der ersten Fahrt in anspruchsvollem Gelände zeigt sich, dass der Rahmen der Belastung nicht standhält. Es wurde keine besondere Beschaffenheit für das Mountainbike vereinbart. Allerdings war für die Verwendung der Einsatz bei DownhillWettkämpfen zugrunde gelegt. Somit liegt auch hier ein Sachmangel vor. Gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit Haben sich die Vertragsparteien weder über Beschaffenheit noch über Ver wendungszweck der Sache verständigt, wird ergänzend auf objektive Krite rien zurückgegriffen: Die Sache muss sich gemäß ihres Alters und ihres Allgemeinzustandes zur gewöhnlichen Verwendung eignen und eine Be schaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich und zu er warten ist (§ 434 I S. 2 Nr. 2). Hierzu gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen (z. B. Werbung, Kennzeichnung der Ware/Verpackung) des Verkäufers oder Herstellers erwarten kann (§ 434 I S. 3 BGB). Markus erwirbt auf einer neuen DVD ein Live-Konzert einer bekannten Band. Zwischendurch fällt bei der DVD immer wieder der Ton aus. Auch ohne besondere Vereinbarungen kann ein Käufer davon ausgehen, dass eine neue DVD durchgehend mit Bild und Ton läuft. 1456.1 Die Nachfragetheorie6.1 Der Begriff des Sachmangels Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
![]() « | ![]() » |
» Zur Flash-Version des Livebooks |