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Der maßgebliche Zeitpunkt Für das Vorliegen eines Sachmangels muss der Fehler – zumindest im Keim – bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sein (§§ 446 ff. BGB). Das bedeutet, dass der Fehler zwar noch nicht aufgetreten sein muss, aber die Ursache für dessen späteres Erscheinen liegt bereits in der Sache begründet. Ein spülmaschinengeeignetes Essbesteck wird aus nicht rostfreiem Stahl gefertigt. Obwohl es zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht rostet, ist der Fehler im Keim bereits vorhanden – die Verwendung eines ungeeigneten Stahls. Gefahrübergang bezeichnet dabei den Zeitpunkt, ab dem ein Schaden, der durch eine zufällige Verschlechterung oder Zerstörung der Sache entsteht, von dem Käufer getragen werden muss. Grundsätzlich ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Übergabe der Sache an den Käufer (§ 446 BGB). Vor Gefahrübergang ist ein Fehler dagegen rechtlich irrelevant. Dem Ver käufer bleibt bis zur Übergabe der Sache noch die Möglichkeit, den Mangel rechtzeitig zu beseitigen und dadurch ordnungsgemäß zu erfüllen. Kenntnis des Käufers Der Verkäufer braucht einen Mangel nach § 442 I BGB nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bereits bei Vertragsschluss kennt. Der Verkäufer des Factory-Outlet-Centers weist darauf hin, dass die Ware II. Wahl mit kleinen Fehlern ist. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte – es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig ver schwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Der Verkäufer garantiert die Unfallfreiheit des Gebrauchtwagens. Durch diese Beschaffenheitsgarantie muss der Verkäufer einen Unfallschaden auch dann vertreten, wenn der Käufer diesen aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt jedoch nur vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße vernachlässigt wurde. Grobe Fahrlässigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn der Kunde, ohne darauf zu achten, Lebensmittel kauft, die das aufgedruckte Haltbarkeitsdatum bereits überschritten haben. Denn dies stellt eine Warnung vor Mängeln dar. 1476.1 Der Begriff des Sachmangels Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
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