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Mangelfolgeschäden (Schadensersatz neben der Leistung) Der Schadensersatz neben der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 I BGB) bezieht sich auf die sog. Mangelfolgeschäden. Hierbei fordert der Käufer den Ersatz derjenigen Schäden, die durch die Mangelhaftigkeit der Sache endgültig eingetreten sind, also auch durch eine erfolgreiche Nacherfüllung nicht mehr verhindert werden können. Durch die explodierte Kaffeemaschine wurde die Wand in der Küche so stark verschmutzt, dass diese neu gestrichen werden muss. Die verschmutzte Wand stellt einen Mangelfolgeschaden dar, denn auch durch eine schnelle Nacherfüllung (z. B. Ersatzlieferung) kann der Schaden nicht mehr abgewendet werden. Ein Schadensersatzanspruch für den Man gelfolgeschaden (z. B. die Kosten des Streichens der Küche) setzt entspre chend der allgemeinen Systematik der Ansprüche aus Leistungsstörungen lediglich voraus, dass der Verkäufer den Sachmangel oder die nicht ord nungsgemäße Nacherfüllung zu vertreten hat (§ 280 I BGB). Er muss also fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben (§ 276 BGB) oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache wurde übernommen (§§ 276 I, 443 BGB). Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, da der Käufer neben dem Scha densersatz nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB weiterhin die Erbringung der Leistung (z. B. Ersatzlieferung einer neuen Kaffeemaschine) möchte. Verjährung der Mangelansprüche Den Anspruch auf Nacherfüllung muss der Schuldner gegen sich gel tend machen lassen, obwohl er den Sachmangel nicht kannte und nicht zu vertreten hat. Dies stellt für ihn ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Risiko und eine Unwägbarkeit dar, der nach einer gewissen Zeit ein Ende gesetzt werden muss. Zudem wird es mit zu nehmendem Zeitablauf auch immer schwieriger festzustellen, ob der Mangel bei Gefahrübergang bereits vorhanden war. Daher verjähren Mangelansprüche gem. § 438 I Nr. 3 BGB regelmäßig nach 2 Jahren. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner dann berechtigt, die Gewährleistungsansprüche zu verweigern (§ 214 I BGB). Eine Verlängerung der Frist ergibt sich ausnahmsweise nach § 438 I Nr. 2 und Nr. 1 BGB (Bauwerke bzw. dingliche oder im Grundbuch eingetragene Rechte). Eine weitere Sonderregelung enthält § 438 III BGB: Wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, gelten (außer bei Rechten) die regel mäßigen Verjährungsfristen nach §§ 195 ff. BGB. Die Verjährung beginnt nach § 438 II BGB mit der Ablieferung der Sache an den Käufer. Dies ist der Zeitpunkt, an dem die Sache in den unmittelba ren Besitz des Käufers gelangt und wird meist mit der Übergabe einherge hen, so dass sich dann Gefahrübergang (§ 446 BGB) und Verjährungs beginn (§ 438 II BGB) decken. Vertretenmüssen liegt auch vor, wenn der Verkäufer zwar den Mangel selbst nicht zu vertreten hat, aber diesen kannte oder kennen musste. Ansprüche sollten recht zeitig geltend gemacht werden. Burkhard Mohr, Baaske-Cartoons, Müllheim 1516.2 Rechtsfolgen aus dem Vorliegen eines Sachmangels Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um de C. C. B uc hn er V er la gs | |
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