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Wichtige Sonderregelungen beim Verbrauchsgüterkauf Durch den § 475 BGB schränkt der Gesetzgeber die Vertragsfreiheit insofern ein, als er eine Reihe von Vorschriften beim Verbrauchsgüterkauf für obligat erklärt, d. h., die Vertragsparteien dürfen weder durch Individualabreden noch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Nachteil des Verbrau chers davon abweichen. Ein Unternehmer kann demnach die im Kaufrecht geregelten Rechte des Käufers bei der Sachmängelhaftung nicht beschränken (kein Ausschluss von Gewährleistungsrechten). Ebenso darf die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bei neuen Sachen nicht verkürzt werden. Beim Verkauf gebrauchter Sachen ist eine Verkürzung auf ein Jahr möglich. § 474 IV BGB bestimmt, dass der § 447 Abs. 1BGB beim Verbrauchsgüterkauf nur dann Anwendung findet, wenn der Käufer selbst den Transporteur (z. B. Spediteur oder Paketdienst) beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diesen nicht zuvor benannt hat. Das heißt, dass die Gefahr des zufälligen Unter gangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache wie beim Handkauf auch beim Versendungskauf in der Regel erst dann auf den Käufer übergeht, wenn die Sache dem Käufer durch das Transportunternehmen übergeben wird. Macht der Käufer einer Sache einen Mangel geltend, so muss er beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war (vgl. § 434 I BGB). Wenn beispielsweise das Notebook zunächst ein paar Wochen funktioniert und dann eben nicht mehr, kann es für den Käufer gegebenenfalls nur sehr schwer oder gar nicht möglich sein, diesen Nachweis zu erbringen. Zum Schutz des Käufers gilt daher beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs Monaten eine Beweislastumkehr, d. h. es wird vermutet, dass der Mangel be reits bei Gefahr übergang vorgelegen habe und es obliegt dem Verkäufer, das Gegenteil zu beweisen. Die Beweislastumkehr (§ 476 BGB) stellt eine erheb liche Erleichterung für den Verbraucher dar, seine berechtigten Ansprüche auch durchzusetzen. Der Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der etwas behaup tet, dies auch beweisen müsse, wird damit durchbrochen. Die Beweislastum kehr greift dann nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels un vereinbar ist. Dies gilt z. B. für verderbliche Waren, also etwa für Lebensmittel. Garantien sind Rechte, die der Verkäufer dem Käufer bei Sachmängeln über die gesetzlichen Regelungen hinaus freiwillig einräumt. An solche Garantie erklärungen stellen die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf in § 477 BGB besondere Anforderungen. So muss die Erklärung einfach und verständlich abgefasst sein. Außerdem muss sie den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte der Verbraucher aus der Gewährleistung beinhalten sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Alle wesentlichen An gaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, wie Inhalt der Garantie, Dauer und räumlicher Geltungsbereich sowie Name und An schrift des Ga rantie gebers, sind ebenfalls zwingende Inhalte der Erklärung. Muss der Verkäufer Gewährleistungsansprüche eines Verbrauchers erfül len und die Ware zurücknehmen oder eine Minderung akzeptieren, würde er zunächst die Nachteile alleine tragen müssen, da im Verhältnis zu seinem Lieferanten (meist Großhändler oder Hersteller) in vielen Fällen die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen ist. Deshalb gibt ihm das Gesetz einen Re gressanspruch gegen seinen Lieferanten (§§ 478 f. BGB). 1637.2 Der Verbrauchsgüterkauf Nu r z u Pr ü we ck en Ei ge nt u d s C .C . B uc hn er V er la gs | |
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