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A TrikotRaub Aufgabe 1. Belegen Sie mit den Aussagen des Zeitungsartikels, dass im dargelegten Fall alle Tatbestand merkmale des § 249 StGB erfüllt sind. 2. Begründen Sie im Hinblick auf den Präventionsgedanken die grundsätzliche Festlegung einer Mindestfreiheitstrafe bei Raub. 3. Prüfen Sie im Gutachtenstil, ob der Stephan U. gegen Marvin P. einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann. Abituraufgabe Bayern 2013 Trikot-Räuber muss büßenFan vom Nachbarverein war das Opfer Ein 1. FKM-Fan, der einem Anhänger vom Ligakonkurrenten Spielvereinigung Franken Fan-trikot vom Leib gerissen hatte und wegen Raubes verurteilt worden war, kann sich nicht darauf hinausreden, nur ein Bagatelldelikt begangen zu haben. Das Oberlandesgericht (OLG) bestätigte jetzt das entsprechende Urteil des Amtsgerichts. Mit seinem Beschluss verwarf das OLG jetzt die Revision des 20-jährigen Marvin P., der wegen dieses Deliktes verurteilt worden war. Der 1. FKM-Fan hatte im November 2012 dem 25-jähri-gen Spielvereinigung Franken-Fan Stefan U. nach dem Derby zwischen den beiden Mannschaf-ten verfolgt und diesem mit Gewalt das Trikot in den Vereinsfarben vom Leib gezerrt. Zuerst versteckte er die zerfetzte „Beute“ unter seinem Pullover, später wurde sie im Auto deponiert.Nach dem ersten Urteil, das die Tat als Raub einstufte, legte Marvin P. Berufung ein. Seiner Ansicht nach ist das Wegnehmen von Fan-Utensilien nur ein Bagatelldelikt, aber kein Raub. Schließlich wolle man das eroberte Gut in diesem Fall nicht in Besitz nehmen. Mit dieser Argumentation stieß er jetzt beim Gericht auf wenig Gegenliebe: Zwar liege ein Raub tatsächlich nur dann vor, wenn der Täter sich die weggenommene Sache zu Eigen machen wolle, und nicht dann, wenn er sie von Anfang an wegwerfen oder vernichten wolle. Wenn man diese Entscheidung aber hinauszögert und sich damit so verhält, als ob einem die weggenom mene Ware gehört, dann wird diese Tat nach Auffassung des Oberlandesgerichts mit Recht als Raub bewertet. § 249 StGB Raub (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person o der unter An wendung von Drohungen mit gegenwärt iger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die S ache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Frei heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraf t. (2) (…) 1878.1 Die schriftliche Abiturprüfung im Fach Wirtschaft und Recht Nu r z u Pr üf zw ck en Ei en tu m d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
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