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Stände, -wesen: Herkunft und Abstammung (Geburt) gliederten die mittelalterliche Gesellschaft (u Mittelalter) in die drei Stände u Adel, Klerus (u Bischöfe und Vertreter der u Klöster) sowie u Bürger und Bauern. Diese Stände unterschieden sich durch jeweils besondere Pfl ichten, Vorrechte (u Privilegien) und gesellschaftliche Funktionen (Beruf) sowie durch ihre besondere Lebensführung. Gegenüber dem Landesherrn beanspruchten die Vertreter der Stände ein Mitspracherecht. Diese Ordnung galt bis zur u Aufklärung als von Gott gewollt und unveränderlich und wurde in Frankreich im Verlauf der u Französischen Revolution überwunden. Ständekämpfe: Auseinandersetzungen zwischen den u Plebejern und den u Patriziern um politische, rechtliche und militärische Gleichberechtigung in der Römischen u Republik. Sie endeten nach 200 Jahren um 287 v. Chr. damit, dass die Beschlüsse der Plebsversammlungen auch von den u Patriziern befolgt werden mussten. Talmud (hebr. Studium): bedeutendste Zusammenfassung der Lehren, Vorschriften und Überlieferungen des nachbiblischen u Judentums. Territorialstaat (lat. territorium: Gebiet): Herrschaftsgebiet (Territorium), über das ein Landesherr ohne Einmischung eines anderen Herrn regierte. Die Landesherren waren allerdings im u Mittelalter und der u Frühen Neuzeit auf die Zustimmung der u Stände angewiesen, um ihre Kriege und aufwändige Hofhaltung bezahlen zu können. Sie versammelten die Ständevertreter daher auf Landtagen und gaben ihnen Mitspracherechte, versuchten aber, ihren Einfl uss in der Epoche des u Absolutismus gering zu halten (u Parlament). Vasallen (keltisch gwas: Knecht): Personen oder Einrichtungen wie u Klöster, die für bestimmte Dienste oder Ämter Lehen erhielten (u Lehnswesen). Virginia Bill of Rights: erste in den britischen Kolonien in Nordamerika ausgearbeitete Verfassung. In Virginia erklärt ein Konvent im Mai 1776 die Unabhängigkeit und stellt im Zuge der Vorbereitungen für eine Verfassung für den künftigen Bundesstaat eine Grundrechteerklärung auf. Die Virginia Bill of Rights setzte die Staatslehre der europäischen Aufklärer (u Aufklärung) um. Sie enthielt erstmals eine Liste von u Menschenrechten, legte darüber hinaus die u Gewaltenteilung, die regelmäßige Wahl der Abgeordneten nach einem u Zensuswahlrecht für Männer, die Einberufung von Geschworenengerichten, Presseund Religionsfreiheit sowie das Recht auf Widerstand fest. Diese Verfassung beeinfl usste die folgende inneramerikanische und französische Verfassungsentwicklung maßgeblich. „Völkerwanderung“: umfangreiche Wanderungsbewegung von Teilen germanischer Völker zwischen dem 4. und 6. Jh. In den meisten Fällen handelte es sich nicht um ethnisch homogene Völkerscharen, die ihren Wohnsitz verlagerten, sondern um allmählich wachsende Gemeinschaften von Kriegern und deren Angehörigen, die immer wieder gewaltsame Kriegszüge führten. Volkssouveränität (frz. souveraineté): der während der u Aufklärung am Ende des 18. Jh. entwickelte Grundsatz, wonach das Volk Träger aller Staatsgewalt sei. Herrschaftsgrundlage sollten Wahlen und Abstimmungen sein. Sie bilden seit der u Virginia Bill of Rights von 1776 und der französischen Verfassung von 1791 (u konstitutionelle Monarchie) eine Grundvoraussetzung für demokratische Ordnungen (u Demokratie). Westfälischer Friede: Der in Münster und Osnabrück geschlossene Friede beendete 1648 den Dreißigjährigen Krieg. Durch ihn verlagerte sich das politische Schwergewicht vom u Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation auf die souveränen u Territorialstaaten, gleichzeitig gewannen durch den Friedensschluss andere europäische Mächte mehr Einfl uss auf die deutsche Politik. Wiener Kongress: 1814/15 versammelten sich die europäischen Mächte in Wien, um in einer neuen Friedensordnung das Gleichgewicht der Mächte (u Balance of power) auf dem Kontinent wiederherzustellen und revolutionäre Bestrebungen (u Revolution) zu verhindern. Zensuswahlrecht: Wahlsystem, bei dem das Wahlrecht an den Nachweis von Besitz, Einkommen oder Steuerleistung (Zensus) gebunden war. 231Glossar Nu r z u P rü fzw ec k Ei e t m d es C .C . B uc h r V rla gs | |
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