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95 4.1 Herrschaft und Kontrolle: Regierung und Opposition Ergebnisse der Bundestagswahl Besiegelung der Koalition durch die Parteigremien Wahl des Kanzlers/ der Kanzlerin durch den Bundestag Koalitionsregierung tritt ihr Amt an Auf Vorschlag des Bundespräsidenten Koalitionsvertrag • Sachprogramm • Personelle Vereinbarungen • Regeln für die ZusammenarbeitKoalitionsverhandlungen Vorgespräche zwischen den Parteien über die Bildung einer Regierungskoalition M 3 Der Weg zur neuen Regierung 60 65 70 Das Ergebnis der Verhandlungen wird – mehr oder weniger systematisch, mehr oder weniger ausführlich – in einem Koalitionsvertrag festgehalten, der abschließend durch die Entscheidungsgremien der beteiligten Parteien gebilligt werden muss. Eine solche förmliche Vereinbarung wurde erstmals 1961 zwischen CDU/ CSU und FDP geschlossen. Es handelt sich dabei allerdings nicht um einen Geschäftsvertrag und auch nicht um objektives Recht. Der „Koalitionsvertrag“ ist daher als AbsichtsBergmoser + Höller Verlag AG, Zahlenbilder 67 253 erklärung zu verstehen, dessen Einhaltung mit rechtlichen Mitteln nicht erzwungen werden kann. In aller Regel setzen die Koalitionspartner einen Koalitionsausschuss ein, der die Umsetzung der Vereinbarungen laufend überwacht und gegebenenfalls klärend oder ändernd eingreift. Sind die Koalitionsvereinbarungen allgemein zugänglich, wie es heute meist der Fall ist, übt auch die Öffentlichkeit eine Kontrolle darüber aus, wie weit die Koalition ihren selbstgesetzten Versprechen nachkommt. 45 50 55 Die Regierungskoalitionen seit der Wiedervereinigung CDU/CSU/FDP 1990-98 SPD/Bündnis 90/Die Grünen 1998-2005 CDU/CSU/SPD 2005-2009 CDU/CSU/FDP 2009-2013 CDU/CSU/SPD seit 2013 Aufgaben 1. Bringe die Schlagzeilen in M 1 in deinem Heft in die richtige chronologische Reihenfolge. Markiere in verschiedenen Farben die formellen (gesetzlich vorgegebenen) und informellen Aspekte der Regierungsbildung (M 1 – M 3). 2. Erläutere, welche Vorund Nachteile der in Deutschland übliche Zwang zur Bildung von Koalitionen hat (M 2, M 3). Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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