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Das Römische Reich zwischen Krise und Umgestaltung 67 5 10 Militär Oberbefehl Kaiserhof Staatsrat M12 Zur Situation der Landbevölkerung Johannes Chrysostomus, von 397 bis 404 Bischof von Konstantinopel, verfasst einen Kommentar zum Evangelium des Matthäus. Dieser soll Priestern dabei helfen, sich auf ihre Predigten vorzubereiten, indem er z.B. aktuelle Ereignisse mithilfe der christlichen Evangelien erklärt und deutet. Zur Situation der Landbevölkerung, insbesondere der Pächter auf den Gütern der Großgrundbesitzer, schreibt Johannes Chrysostomus: Wenn man nämlich untersucht, wie sie [die Großgrundbesitzer] mit den armen und elenden Landleuten verfahren, kommt man zu der Überzeugung, dass sie unmenschlicher sind als Barbaren. Den Leuten, die ihr Leben lang hungern und sich quälen müssen, legen sie fortwährend unerschwingliche Abgaben auf, bürden auf ihre Schultern mühsame Dienstleistungen1) und gebrauchen sie wie Esel und Maultiere, ja wie Steine, gestatten ihnen auch nicht die mindeste Erholung, und gleichviel, ob die Erde Erträge abwirft Kaiser 2 Heermeister Grenz kommandant (dux) in jeder Provinz Grenzheer Feldheer Vorsteher des Hofes • Korrespondenz und Terminplanung des Kaisers • verhandelt mit auswärtigen Gesandtschaften • Ober befehl über die Leib wache Kurialen (Stadträte) verwalten ca. 2000 Städte Reichsbevölkerung Hofbeamte agentes in rebus („verdeckte Ermittler“) kontrollieren Oberkämmerer • Privathaushalt des Kaisers Finanzund Schatz minister • Steuereinnahmen • verwalten den Grundbesitz des Kaisers • beaufsichtigen Waffen fabriken und Münzprägestätten Justiz minister • Gesetze Zivilverwaltung 4 Präfekturen unter Reichspräfekten • Rechtsprechung • Bau-, Verkehrs und Postwesen • Steuererhebung 15 Diözesen unter Vikaren 117 Provinzen unter Statthaltern M11 Die Verwaltung des Römischen Reiches seit Kaiser Konstantin • Erläutern Sie das Schema der Reichsverwaltung und arbeiten Sie die Stellung des Kaisers heraus. Lesen Sie dazu auch die Informationen auf der Seite 76. 1) Die Pächter waren zu Arbeitsleistungen, sogenannten munera, für ihre Verpächter verpflichtet. Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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