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Eine Pfl ichtverletzung ist gegeben, wenn die tatsächliche Leistung objektiv von der geschuldeten Leistung abweicht. Warum die Abweichung erfolgt, ist zunächst unerheblich – dies wird erst relevant, wenn es um die Rechtsfolgen einer Pfl ichtverletzung geht. Objektives Abweichen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nicht nur der Gläubiger subjektiv eine andere Leistung erwartet hat als erbracht worden ist, sondern jeder vernünftige Dritte hätte dies unter den gegebenen Umständen ebenso getan. Liegt eine Pfl ichtverletzung vor, so hat der Gläubiger weiterhin Anspruch auf eine ordnungsgemäße Erfüllung des Schuldverhältnisses (außer bei Unmöglichkeit). Verzögerung der Leistung Unmöglichkeit Pflichtverletzung Nichterfüllung Schlechterfüllung Nebenpflichtverletzung Arten der Pflichtverletzung Leistung nicht nachholbar Leistung nachholbar Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis Erfüllungsanspruch 1134.1 Die Verpfl ichtung zur Leistung Nu r z ur P rü fzw ec ke n Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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