Volltext anzeigen | |
4.2 Der Rücktritt – Möglichkeit zur Lösung vom Vertrag E Fahrradkauf mit Hindernissen Tom möchte etwas für seine körperliche Fitness tun und kauft sich daher für 600,– Euro bei „Citybike“ ein Fahrrad und bezahlt es sofort. Im Kaufvertrag wird festgehalten, dass das Fahrrad drei Tage später, am 25.4., abholbereit ist. Als Tom an diesem Tag erscheint, ist das Fahrrad nicht fertig. Tom erklärt dem Händler, dass er das Fahrrad spätestens in 2 Tagen abholen möchte. Als das Rad am 27.4. noch immer nicht fertig ist, erklärt Tom, dass er vom Vertrag zurücktritt und verlangt sein Geld zurück. Der Händler weigert sich, Tom den Kaufpreis zu erstatten. Autorentext Der Rücktritt vom Vertrag Bei einem gegenseitigen Vertrag ist der Gläubiger einer Leistung (Tom) gleichzeitig der Schuldner einer Gegenleistung (Kaufpreis). Kann er nicht mehr auf die Pfl ichterfüllung des Schuldners vertrauen (rechtzeitige Übereignung des Fahrrades) und hat er die Gegenleistung schon erbracht, will er sie natürlich zurückerhalten. Hat er die Gegenleistung noch nicht erbracht und muss sie bereithalten, möchte er diesen Wartezustand irgendwann beenden. In diesem Fall ermöglicht § 323 BGB den Rücktritt vom Vertrag wegen nicht oder nicht vertragsmäßig erbrachter Leistung. Um einen Rücktritt wirksam erklären zu können, müssen nach § 323 I BGB grundsätzlich folgende Tatbestände erfüllt sein: • Vorliegen eines gegenseitigen Vertrags • Vorliegen einer Pfl ichtverletzung • erfolglose Verstreichen einer angemessenen Frist Die Fristsetzung – eine zweite Chance Ein prägendes Prinzip des Schuldrechts ist der Vorrang des Erfüllungsanspruchs. Daher muss der Gläubiger dem Schuldner in der Regel eine angemessene Nachfrist setzen, falls er sich wegen einer Pfl ichtverletzung aus dem Vertrag lösen oder die Leistung zurückweisen möchte. Erst wenn die Nachfrist zur vertragsgemäßen Erfüllung erfolglos verstrichen ist, der Schuldner also nachdrücklich gezeigt hat, dass er trotz „zweiter Chance“ an der Erfüllung des Vertrags kein Interesse mehr hat, darf der Gläubiger die Leistung endgültig ablehnen. Da die Lösung vom Vertrag jedoch für den Schuldner mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein kann, gelten nach § 323 V BGB zum Schutz des Schuldners für den Rücktritt vom Vertrag Einschränkungen. § 323 I BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. 1154.2 Der Rücktritt – Möglichkeit zur Lösung vom Vertrag Machen Sie Vorschläge, wie Tom seine Forderung begründen könnte und welche Gegenargumente der Fahrradhändler vorbringen könnte. Nu r z ur P rü fzw ec ke n Ei ge nt um d es C .C .B uc ne r V er l gs | |
![]() « | ![]() » |
» Zur Flash-Version des Livebooks |