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Vertretenmüssen Für das Vorliegen einer Pfl ichtverletzung ist der Grund, warum die erbrachte Leistung von der geschuldeten Leistung abweicht, unerheblich. Will man jedoch wegen der Pfl ichtverletzung Schadensersatz gegen den Schuldner geltend machen, muss dieser die Pfl ichtverletzung zu vertreten haben. Der Gesetzgeber folgt dabei dem gängigen Gerechtigkeitsempfi nden, dass der Schuldner für die negativen Folgen einer Pfl ichtverletzung nur dann in besonderer Weise einzustehen hat, wenn ihm die Pfl ichtverletzung auch grundsätzlich zugerechnet werden kann. Was der Schuldner zu vertreten hat, ist in §§ 276 ff. BGB geregelt. Vertretenmüssen setzt dabei nicht zwingend Verschulden voraus. Verschulden umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit und ist im Grundsatz vom Schuldner zu vertreten. Es kann sich aber unter Umständen eine „strengere“ oder „mildere“ Haftung ergeben. Es kann also sein, dass der Schuldner etwas vertreten muss, obwohl ihn kein Verschulden trifft. Dies ist bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos der Fall. Darüber hinaus sind aber auch Sachverhalte möglich, bei denen der Schuldner sein Verschulden nicht vertreten muss (z. B. eine leichte Fahrlässigkeit bei einer Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz). Prüfungsschema: Schadensersatzanspruch neben der Leistung nach § 280 I BGB Tatbestandsmerkmale Beispiel und Lösung 1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses Kaufvertrag über Kraftstoffe zwischen Autohändler und Lieferant (§ 433 BGB) 2. Vorliegen einer Pfl ichtverletzung Da die Tanks beim Einfüllen der Kraftstoffe verwechselt wurden, liegt eine Nebenpfl ichtverletzung vor 3. Vorliegen eines Schadens aufgrund der Pfl ichtverletzung Die Motorschäden sind nur aufgetreten, weil die Fahrzeuge mit dem falschen Kraftstoff betankt wurden 4. Schuldner muss die Pfl ichtverletzung gem. § 276 BGB vertreten (wird vermutet) Der Lieferant muss sich beim Einfüllen vergewissern, dass er den richtigen Tank befüllt. Er hat somit eine Sorgfaltspfl icht vernachlässigt, wenn er sich darüber nicht vergewissert. Da dies unterlassen wurde, liegt Fahrlässigkeit (§ 276 II BGB) vor Rechtsfolge Schadensersatz nach § 280 I BGB Der Autohändler kann den entstandenen Schaden (Motorschäden) nach §§ 280 I, 249 BGB verlangen Vorsatz Das Kennen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Fahrlässigkeit Das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. 1214.3 Schadensersatz neben der Leistung N r z ur Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er Ve rla gs | |
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