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4.4 Schadensersatz statt der Leistung E Die Werte unserer Zeit Der Filialleiter F der B-Bank erwirbt für 20.000 € in einer Galerie das Acrylglas-Mosaik „Die Werte unserer Zeit“ von Künstler K, das für die Montage an der Wand vorgesehen ist. Die Installation des Mosaiks in dem Kundenbereich der Bank will der Künstler persönlich vornehmen, um die Raumwirkung der Installation und der Ausleuchtung berücksichtigen zu können. Am Tag nach dem Aufbau stellt F fest, dass scharfkantige Elemente der Installation in den Kundenbereich ragen und zudem unzureichend befestigte Stromkabel der Beleuchtung ein erhebliches Gefahrenpotenzial darstellen. F fordert daher K auf, diese Gefahrenquellen innerhalb der nächsten beiden Tage zu beseitigen. K kommt dieser Auff orderung nicht nach, da er sein Gesamtkunstwerk gefährdet sieht. F erklärt daraufhin gegenüber K, dass er unter diesen Umständen keinerlei Interesse mehr an dem Mosaik habe. Nachdem K das Werk wieder abgeholt hat, beauftragt F ein Unternehmen damit, die durch die Montage beschädigte Wand zu renovieren. Autorentext Der Schadensersatz statt der Leistung Für alle Schadensersatzansprüche gilt § 280 BGB als zentrale Norm, jedoch weisen die Absätze II und III darauf hin, dass für besondere Arten des Schadensersatzes weitere Voraussetzungen neben § 280 BGB zu prüfen sind. Eine solche besondere Art stellt der Schadensersatz statt der Leistung dar. Im Gegensatz zum Schadensersatz neben der Leistung wird vom Gläubiger der Schadensersatzanspruch statt der Leistung alternativ zum ursprünglichen Leistungsanspruch geltend gemacht. Der Gläubiger lehnt die Leistung ab und verlangt stattdessen Schadensersatz. Es handelt sich dabei um den Schaden, der entsteht, weil nicht erfüllt wird. Würde noch erfüllt werden, würde dieser Schaden nicht bestehen. Um Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können, müssen auch die Voraussetzungen des § 280 I BGB erfüllt sein. Daneben sind gem. § 280 III BGB aber bei Verzögerung der Leistung oder Schlechterfüllung die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB zu beachten. Handelt es sich um eine Nebenpfl ichtverletzung ist gem. § 280 III BGB zusätzlich der § 282 BGB heranzuziehen. Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung Unter den Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 BGB kann der Gläubiger einer verzögerten oder nicht wie geschuldet erbrachten Leistung Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn folgende Tatbestände erfüllt sind: § 280 III BGB Schadensersatz wegen Pfl ichtverletzung (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen. Formulieren Sie mögliche Ansprüche, die F voraussichtlich gegen K geltend machen möchte. 1234.4 Schadensersatz statt der Leistung Nu r z ur P rü fzw ec ke n Ei ge nt um s C .C .B uc hn er V er la gs | |
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