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Entbehrlichkeit der Fristsetzung Der Gesetzgeber erkennt einige Ausnahmetatbestände an, bei denen ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch ohne erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist besteht: • Der Schuldner verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig (§ 281 II Alt.1) BGB. Hier wäre eine Nachfristsetzung sinnlos und damit nach Treu und Glauben überfl üssig. Allerdings werden sehr strenge Anforderungen an diese Erfüllungsverweigerung gestellt. Es dürfen keine Zweifel daran bestehen, dass der Schuldner mit der Weigerung endgültig sein letztes Wort gesprochen hat. • Es liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen (§ 281 II Alt.2 BGB). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Schuldner bei einem „Just-in-timeVertrag“ nicht termingerecht liefert. • Dem Gläubiger ist wegen Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpfl icht die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten (§ 282 BGB). Die primäre Leistungspfl icht wird zwar ordnungsgemäß erfüllt, aber durch die Verletzung von Verhaltenspfl ichten erfolgt dies unter Umständen, die dem Gläubiger nicht zuzumuten sind. Prüfungsschema: Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 281 I BGB Tatbestandsmerkmale Beispiel und Lösung 1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses Kaufvertrag über ein Kunstwerk zwischen K und L (§ 433 BGB) 2. Vorliegen einer Pfl ichtverletzung (§ 280 I BGB) Da sich das installierte Werk aufgrund der Verletzungsgefahr nicht für den Kundenbereich eignet, liegt eine Pfl ichtverletzung vor 3. Vorliegen eines Schadens aufgrund der Pfl ichtverletzung F muss die Renovierung der Wand bezahlen 4. Schuldner muss die Pfl ichtverletzung gem. § 276 BGB vertreten (wird vermutet) Da K sich weigert, die Gefahrenquelle zu beseitigen, liegt Vorsätzlichkeit vor 5. Setzen einer angemessenen Frist §§ 280 III, 281 I BGB F fordert K auf, die Gefahrenquellen innerhalb der nächsten beiden Tage zu beseitigen. Da Kunden gefährdet werden, ist Eile geboten. Die Frist ist deshalb angemessen 6. Erfolgloses Verstreichen der Frist K kommt der Aufforderung nicht nach Rechtsfolge Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I BGB F kann von K Ersatz der Renovierungskosten nach §§ 280 I, III, 281 I, 249 BGB verlangen 1254.4 Schadensersatz statt der Leistung Nu r z ur P rü fzw ck en Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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