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o Das Dorf Kalchreuth. Aquarell von Albrecht Dürer, um 1495. Der Nürnberger Universalkünstler Albrecht Dürer war mit den Freiherren Haller von Hallerstein befreundet, die bis 1465 in Kalchreuth unweit von Nürnberg die Herrschaft ausübten, bevor die Stadt Nürnberg die Hoheit übernahm. Dürer malte die Dorfansicht, eine der ältesten realistischen Wiedergaben einer ländlichen Siedlung, vom Fenster des Wasserschlosses. Die Hausform mit hohen, tief herabgezogenen Dächern war im Spätmittelalter typisch für die Region. Mittelalter: Herrschaft über Land und Leute 27 M4 Das Leben auf dem Lande im Spätmittelalter 3. Diskutieren Sie mögliche Einflüsse der damaligen Großstadt Nürnberg auf das Leben in Kalchreuth. 4. Informieren Sie sich über den Ursprung von Orten, deren Name auf „-reuth“, „-rath“, „-roda“ o. Ä. endet. M5 Zwei Stadtrechte für Straßburg a) Das älteste Stadtrecht der Bischofsstadt Straßburg ist wahrscheinlich um 1140 entstanden und enthält umfangreiche Regelungen zur Verwaltung und Organisation der Stadt: § 1. In der Weise anderer Städte ist auch Straßburg zu dem Behuf gegründet worden, dass jeder Mensch – er sei ein Auswärtiger oder ein Eingeborener – darin Frieden genieße. […] § 5. Alle Beamten dieser Stadt sind der Macht des Bischofs [des Stadtherrn] untertan, sodass er sie entweder selbst einsetzt oder durch diejenigen, die er dazu bestimmt. […] § 7. Die vier Beamten, aus denen das Stadtregiment [Stadtregierung] besteht, werden durch seine Hand mit ihrem Amt bekleidet, nämlich der Schultheiß, der Burggraf, der Oberzolleinnehmer und der Münzmeister. […] § 13. In der Stadt hat niemand das Recht, Gericht abzuhalten, als der Kaiser und der Bischof oder jene, welche die Befugnis von letzterem erhalten. […] § 44. Zu den Aufgaben des Burggrafen gehört es, in den meisten Gewerben, die in der Stadt vorhanden sind, die Meister zu bestellen […]. Über die übt er die Gerichtsbarkeit, wenn sie ihr Gewerbe nachlässig verrichten. […] § 101. Wenn von den Ochsen [des bischöflichen Wirtschaftshofes] einer oder zwei oder auch mehr des Alters wegen oder aus einem anderen Grund – ausgenommen Viehseuche – für die Feldarbeit unnütz werden, müssen die Metzger deren Fleisch verkaufen und den Erlös dem Stadtrichter geben. Solange darf in der Stadt kein anderes Fleisch verkauft werden. b) Straßburg entwickelt sich zu einer der größten Städte des Heiligen Römischen Reiches. Nach 1214 wird die alte Ordnung durch das zweite Straßburger Stadtrecht ersetzt: Allen […] sei bekannt, dass die Weiseren und Vornehmeren unter den Bürgern der Stadt Straßburg in gemeinsamer Liebe zur Gerechtigkeit wie in vernünftiger Überlegung darin übereinkamen, mit Zustimmung und Rat des Herrn Bischofs, des Vogtes und der Versammlung aller besseren Bürger dieser Stadt die folgenden Bestimmungen festzulegen und niederschreiben zu lassen: § 1. Es wurde beschlossen, dass zwölf oder notfalls auch mehr ehrenwerte und geeignete, kluge und erfahrene Personen sowohl aus den Reihen der bischöflichen Ministerialen [Dienstleute von Adligen] wie auch aus den Reihen der Bürger jährlich zu städtischen Ratsherren […] bestellt werden sollen. Unter ihnen soll einer zum Bürgermeister […] erwählt werden, oder notfalls auch zwei. Alle sollen sie gemeinsam schwören, sich für das Wohlergehen und die Ehre der Kirche, 1. Vergleichen Sie die baulichen Gegebenheiten der dörflichen mit denen der städtischen Welt (siehe S. 24). 2. Ziehen Sie Rückschlüsse auf unterschiedliche Lebensweisen in Stadt und Land. 5 10 15 20 25 30 35 N u r zu P rü fz w c k e n E ig e u m d s C .C . B u c h n e r V rl a g s | |
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