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Sterben – ein Prozess 43 1 Wann ist ein Mensch tot? Beschreibe die Schwierigkeiten, diese Frage zu beantworten. ➜ M1-M4 2 Erkläre, warum es dennoch notwendig ist, genau festzulegen, wann ein Mensch als tot gelten soll. ➜ M3 3 Erarbeite die Gründe, die die Kirchen für den Hirntod als endgültigen Tod anführen. ➜ M5 4 Erarbeite, welche Vorwürfe Hans Jonas erhebt. Diskutiert, ob sie berechtigt sind. ➜ M6 5 Fasst die Argumente aus M4, M5 und M6 jeweils auf verschiedenen DIN-A4-Blättern schlagwortartig zu sam men und kopiert sie. Für die anschließende Diskussion nimmt sich jeder das Argument, das seiner Meinung nach das richtige ist, und hält es zu Beginn hoch. ➜ M4-M6 Glossar: Hans Jonas A u fg a b e n Juristische Definition Als klinischer Tod wird bezeichnet, wenn die Atmung endet und das Herz nicht mehr schlägt. Dieser Zu stand kann in besonderen Fällen durch Wiederbelebung, v. a. Herzmassage und Beatmung, rückgängig gemacht werden. Wenn das Gehirn jedoch nicht in ner halb weniger Minuten wieder mit Sauerstoff versorgt wird, kommt es zum Absterben von Gehirnzellen. Dieser Hirntod wird in Deutschland vom wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer in Richtlinien definiert als „Zu stand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms.“* Aber z. B. in Großbritannien werden bereits Patienten für hirntot erklärt, bei denen lediglich das Stammhirn ausgefallen ist (Teilhirntodkonzept). Hirntod – Ende des Lebens Aus der gemeinsamen Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland Organtransplantationen: Der Hirntod bedeutet ebenso wie der Herztod den Tod des Menschen. Mit dem Hirntod fehlt dem Menschen die unersetzbare und nicht wiederzuerlangende körperliche Grundlage für sein geistiges Dasein in dieser Welt. Der unter allen Lebewesen einzigartige mensch liche Geist ist körperlich ausschließlich an das Gehirn gebunden. Ein hirntoter Mensch kann nie mehr eine Beobachtung oder Wahrnehmung machen, verarbeiten und beantworten, nie mehr einen Gedanken fassen, verfolgen und äußern, nie mehr eine Gefühlsregung empfinden und zeigen, nie mehr irgendetwas entscheiden. Nach dem Hirntod fehlt dem Menschen zugleich die integrierende Tätigkeit des Gehirns für die Lebensfähigkeit des Organismus: die Steuerung aller anderen Organe und die Zusammenfassung ihrer Tätigkeit zur übergeordneten Einheit des selbständigen Lebewesens, das mehr und qualitativ etwas An de res ist als die bloße Summe seiner Teile. Hirntod bedeutet also etwas entscheidend Anderes als nur eine bleibende Be wusstlosigkeit, die allein noch nicht den Tod des Menschen ausmacht. Hans-Peter Schlake/Klaus Roosen, S. 14 M4 M5 5 10 5 10 15 20 5 10 15 20 Gründe für Zweifel Der Philosoph Hans Jonas (1903-1993) setzt sich in seiner Verantwortungsethik kritisch mit der Hirntoddefinition und Organtransplantation auseinander. Die Grenzlinie zwischen Leben und Tod ist nicht mit Sicherheit bekannt, und eine Definition kann nicht Wissen ersetzen. Der Verdacht ist nicht grundlos, dass der künstlich unterstützte Zustand des komatösen Patienten immer noch ein Restzustand von Leben ist (wie er bis vor kurzem auch medizinisch allgemein angesehen wurde). D. h. es besteht Grund zum Zweifel daran, dass selbst ohne Gehirnfunktion der Mensch völlig tot ist. In dieser Lage unaufhebbaren Nichtwissens und vernünftigen Zweifelns besteht die einzig richtige Maxime für das Handeln darin, nach der Seite vermutlichen Lebens hinüberzulehnen. Daraus folgt, dass Eingriffe [Organentnahme] unter keinen Umständen an einem menschlichen Körper stattfinden dürfen, der sich in diesem äquivoken bzw. Schwellenzustand befindet. [...] Da wir die genaue Grenzlinie zwischen Leben und Tod nicht kennen, genügt nichts Geringeres als die maximale „Definition“ (besser: Merkmalsbestimmung) des Todes – Hirntod plus Herztod plus jeder sonstigen Indikation, die von Belang sein mag –, bevor endgültige Gewalt stattgreifen darf. Hans Jonas, S. 221f., 233 M6 * Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes, Dritte Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz. In: Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 30, 24.07.1998 Experteng Experteng Experteng Nu r z P rü fzw ck en Ei g nt um d es C .C . B ch ne r V er l gs | |
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