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213Mit Material arbeiten 1. Erkläre die Aufgaben von Kaiser, Reichstag und Volk (M 1). 2. Vergleiche die Stellung des Monar chen in M 1 mit der in der französischen Verfassung von 1791 (Seite 171, M 1). 3. Vergleiche die in M 2 aufgeführten Artikel mit den Artikeln 2, 3, 4, 5, 8, 11, 13 und 14 unseres Grundgesetzes von 1949. 4. Erläutere, inwiefern § 146 für die jüdische Bevölkerung wichtig war (M 2). ˘ Internettipp: Den vollständigen Ver fassungstext fi ndest du unter www.verfassungen.de M1 Die Reichsverfassung der Paulskirche von 1849. M2 Aus den Grundrechten von 1848 Am 27. Dezember 1848 sind von der Frank furter Nationalversammlung die Grundrechte in Kraft gesetzt worden. Sie werden Teil der am 28. März 1849 verabschiedeten Reichsverfassung. Die Verfassung wird durch Bundesbeschluss vom 23. August 1851 wieder aufgehoben. § 130 Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet sein. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken können. […] § 133 Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen […]. […] § 137 Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Der Adel als Stand ist aufgehoben. Alle Standesvorrechte sind abgeschafft. Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. […] Die öffentlichen Ämter sind für alle Befähigten gleich zugänglich. […] § 138 Die Freiheit der Person ist unverletzlich. […] § 139 Die Todesstrafe […] sowie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung sind abgeschafft. § 140 Die Wohnung ist unverletzlich. […] § 142 Das Briefgeheimnis ist gewährleistet. […] § 143 Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Pressefreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maßregeln, namentlich Zensur […] aufgehoben werden. § 144 Jeder Deutsche hat volle Glaubensund Gewissensfreiheit. […] § 146 Durch das religiöse Bekenntnis wird der Genuss der bürger lichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. […] § 152 Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. […] § 161 Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubnis dazu bedarf es nicht. […] § 164 Das Eigentum ist unverletzlich. Udo Sautter, Deutsche Geschichte seit 1815: Daten, Fakten, Dokumente, Bd. II: Verfassungen, Tübingen – Basel 2004, S. 68-72 Frauen: ohne politische Rechte wahlberechtigte Männer „Kaiser der Deutschen“ Völkerrechtliche Vertretung: erklärt Krieg, schließt Frieden entsenden je zur Hälfte Heer Reichstag Gesetzgebung Reichsregierung Oberbefehl Budgetrecht* Staatenhaus 192 Vertreter auf 6 Jahre Volkshaus 1 Abgeordneter auf 50 000 Einwohner alle Männer über 25 Jahre wählen für drei Jahre; allgemeines und gleiches Männerwahlrecht wählen gemäß dem Wahlrecht der Länder Landesregierungen Landtage 39 Länder Gesetzesvorschläge/ aufschiebendes Einspruchsrecht beruft und schließt den Reichstag, hat das Recht, das Volkshaus aufzulösen kontrolliert Reichsgericht zuständig für Verfassungsstreitigkeiten ernennt entlässt * Budgetrecht: das Recht, über die Einnahmen und Ausgaben des Reiches bestimmen zu dürfen (Haushaltsrecht) 4492_1_1_2013_192_214.indd 213 28.02.13 15:07 Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge n um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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