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Im Namen des Gewissens 69 A u fg a b e n Informiere dich über die Hintergründe der Ketzerverfolgungen, z. B. über die „Katharer“. Schlage auch im Geschichtsschulbuch nach. ➜M1 Finde Beispiele für den Trugschluss, dass man dem Gewissen stets folgen soll. ➜M2 Die Ankläger der Inquisition folgten in Folterund Ketzerprozessen ihrem Gewissen. Benenne die jeweiligen Instanzen, vor denen sie sich verantwortlich fühlten. ➜M3 Gestaltet einen Hexenprozess in Form eines Rollenspiels: Formuliert Argumente sowohl für den Ankläger der Inquisition als auch für den Verteidiger. ➜M3, M4 Zeige am Beispiel der Inquisition, dass sich das Gewissen irren kann. ➜M1–M4 Glossar: Bulle, Dominikanerorden, Ketzer 1 2 5 3 4 15 20 25 30 35 5 10 Der Hexenwahn Die katholische Kirche forderte 1484 in der „Hexenbulle“, Hexen beiderlei Geschlechts zu bekämpfen. Drei Jahre später veröffentlichte ein für die deutschen Staaten ernannter päpstlicher Inquisitor, der Dominikanermönch Henricus Institor (Heinrich Kramer), dazu einen Kommentar. Der lateinische Titel des Werkes lautet „Malleus maleficarum“ („Hammer der Schadensstifterinnen“). Mit dem „Hammer“ sollte das Unrecht zerschmettert werden. Der „Hexenhammer“ wurde bis 1669 in 29 Auflagen gedruckt. Das Werk beschreibt alle gängigen Anschauungen über Schadenszauber und erklärt die Frauen zu Hauptverdächtigen, weil sie von Natur aus schlecht seien. Neu war, dass der Schadenszauber nicht nur als Verstoß gegen die kirchlichen Lehren verstanden wurde, sondern als ein weltliches Verbrechen wie Mord und Brandstiftung. Hexerei umfasste danach vier „Straftaten“: • Teufelspakt, bei dem Gott geleugnet wird, • Teufelsbuhlschaft, eine Art Hochzeit mit dem Satan, • Schadenszauber, die Schädigung und Vernichtung von Menschen und Tieren, und • Hexensabbat, auf dem Hexen und Teufel ausschweifende Feste feiern und neue Straftaten ersinnen. Der „Hexenhammer“, der auch Hinweise zur Führung von Prozessen gegen die Schadensstifterinnen enthält, beeinflusste lange Zeit die Hexenprozesse im Reich. Klaus Dieter Hein-Mooren, S. 146 Folter macht Hexen Als Beweisverfahren des frühneuzeitlichen Inquisitionsprozesses diente die Folter (Tortur, peinliche Frage, Marter), die zuvor schon in kirchlichen Ketzerprozessen des 13. Jahrhunderts eingesetzt wurde. In der Folter wurden Menschen gequält, um von ihnen ein Geständnis oder Informationen zu erpressen. Die Folter war in diesem Prozess nur Beweismittel, keine Strafmaßnahme. Durch die Qualen sollte die verdächtige Person dazu gebracht werden, ihre Verstrickung mit dem Bösen aufzugeben. Das reinigende Eingeständnis der M4 M3 Schuld sollte den Sünder in die Gemeinschaft zurück führen. Man war davon überzeugt, dass ein Unschuldiger selbst unter den größten Qualen nicht die schwere Sünde der Lüge auf sich laden würde und somit nur die wirklich Schuldigen Geständnisse ablegen. Theoretisch gab es Grenzen der Folter. So lag beispielsweise die Verantwortung für die Härte der Folter in den Händen eines sogenannten weisen Richters. Das erpresste Geständnis musste außerhalb der Tortur von dem Angeklagten bestätigt werden. Die Folter durfte nur angewendet werden, wenn die Ankläger in ihrem Gewissen von der Schuld überzeugt waren, die Indizien aber nicht ausreichten. Hier konnte lediglich die Bestätigung des Beschuldigten und seine Schilderung des Tathergangs Klarheit verschaffen. Für die Hexenprozesse galten andere Regeln – nämlich gar keine. Als crimen extraordinarium stand der Hexenprozess außerhalb aller Vorschriften. Ein Beispiel: Da eine Wiederholung der Folter eigentlich untersagt war, wenn der Angeklagte standhaft blieb, nannte man in den Hexenprozessen die wiederholte Folterung einfach Fortsetzung. Die Tortur konnte somit beliebig oft angewendet werden. Die Folter war die Seele des ganzen Prozessverfahrens. Ohne die Geständnisse der Angeklagten mit der erpressten Bezichtigung weiterer Hexen hätte die Verfolgung nicht ihre historischen Ausmaße erreicht. nach Gisela Grasmück, S. 125 5 10 15 20 25 N u r zu P rü fz w e c k e n E ig e n u m d e s C .C . B u c h n e r V e rl a g s | |
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