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i Die jüdische nationale Heimstatt, 1917-1922. 1. Arbeiten Sie die zentrale Aussage der Balfour Deklaration heraus. 2. Untersuchen Sie den Zusammenhang zwischen der Balfour-Deklaration und dem zionistischen Grundsatzprogramm (M2). 3. Vergleichen Sie die Zusagen an Scherif Hussein von 1915 mit dem Inhalt der Balfour-Deklaration. 4. Beurteilen Sie die britische Haltung, die aus dem Wortlaut der Briefe an die jüdische und arabische Seite sowie ihrem inhaltlichen Verhältnis spricht. Wie musste der Brief McMahons aufgefasst werden? M5 Das Palästina-Mandat des Völkerbundes Der Völkerbund ernennt 1922 eine Mandatsregierung für Palästina, das heutige Jordanien, den Libanon und Syrien. Die rechtliche Grundlage und das Ziel des Mandats formuliert der Artikel 22 des Völkerbund-Vertrages: Völker werden in die Obhut der „fortgeschrittenen Nationen“ gegeben, „die noch nicht imstande sind, sich unter den besonders schwierigen Bedingungen der heutigen Welt selbst zu leiten“. Als Ziel der Mandatsverwaltung gilt es, das „Wohlergehen und die Entwicklung dieser Völker“ zu fördern. Vorbereitet wird die Mandatsvergabe an Frankreich und Großbritannien auf der Versailler Friedenskonferenz und in zahlreichen Vorverträgen. Aus dem Völkerbund-Mandat für Palästina: Artikel 1. Der Mandatar1 soll alle Vollmachten der Gesetzgebung und Verwaltung besitzen, soweit sie nicht durch die Bestimmungen dieses Mandats beschränkt werden. Artikel 2. Der Mandatar soll dafür verantwortlich sein, dass das Land unter solche politische, administrative und wirtschaftliche Bedingungen gestellt wird, welche die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte […] und die Entwicklung von Selbstverwaltungsinstitutionen sowie die Wahrung der bürgerlichen und religiösen Rechte aller Einwohner Palästinas, ohne Unterschied der Rasse und Religion, sichern. Artikel 3. Der Mandatar soll, soweit die Umstände dies erlauben, die lokale Selbstverwaltung fördern. Artikel 4. Eine angemessene jüdische Vertretung („Jewish Agency“) soll als eine öffentliche Körperschaft anerkannt werden zu dem Zweck, die Verwaltung Palästinas in solchen wirtschaftlichen, sozialen und anderen Angelegenheiten zu beraten und mit ihr zusammenzuwirken, die die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte und die Interessen der jüdischen Bevölkerung in Palästina betreffen, und, immer vorbehaltlich der Kontrolle durch die Verwaltung, an der Entwicklung des Landes zu helfen und teilzunehmen. […] Artikel 5. Der Mandatar soll verantwortlich sein, dafür zu sorgen, dass kein palästinensisches Gebiet an die Regierung irgendeiner auswärtigen Macht abgetreten oder verpachtet 1 Völkerbund 5 10 15 20 25 133Imperialismus und Nationalismus im Nahen Osten Nu r z u Pr üf zw ec ke Ei ge nt um d es C .C .B uc h r V rla gs | |
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