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1. „Zuckerbrot und Peitsche“ – mit diesen Begriffen wurde Bismarcks Politik gegenüber der Arbeiterklasse charakterisiert. Erläutern Sie die beiden Begriffe. 2. Entwerfen Sie den Kommentar einer sozialdemokratischen Zeitschrift zur Sozialgesetzgebung Bismarcks. Enzy klika: päpstliches Rundschreiben 32 Die „Zweite Industrielle Revolution“ und die Entstehung der modernen Massengesellschaft Sozialenzy klika „Rerum Novarum“ von 1891, forderte der Papst die europäischen Regierungen auf, für Arbeitsschutz und gerechten Lohn Sorge zu tragen. Die praktische Wirkung der Enzyklika blieb jedoch begrenzt. Der Staat greift ein Gemäß den liberalen wirtschaftspolitischen Vorstellungen des 19. Jahrhunderts sollte der Staat so weit wie möglich auf ein Eingreifen in die wirtschaftliche Ordnung verzichten. Daher beschränkten sich auch in Deutschland die wenigen gesetzlichen Regelungen auf die Eindämmung der schlimmsten Auswüchse bei der Frauenund Kinderarbeit. Infolge der Entstehung der Arbeiterparteien nahmen die Ängste des Bürgertums vor einer sozialen Revolution zu. Nach 1871 versuchte Reichskanzler Bismarck, den Zulauf zur Arbeiter bewegung auf zweierlei Weise zu verringern. Durch das „Sozialistengesetz“ von 1878 sollten die Arbeiterparteien politisch ausgeschaltet werden. Gleichzeitig nahm Bismarck einige sozialpolitische Forderungen der Arbeiterbewegung auf und versuchte, durch eine fortschrittliche Sozialgesetzgebung die Arbeiterschaft mit dem Staat zu versöhnen (u M3): 1. Das 1883 erlassene Gesetz über die Einführung einer Krankenversicherung schrieb die Mitgliedschaft für alle Arbeiter und einen Teil der Angestellten in Gewerbeoder Industriebetrieben vor. Die Beiträge für die neu gegründeten Ortskrankenkassen wurden zu zwei Dritteln von den Arbeitnehmern und zu einem Drittel von den Arbeitgebern getragen. Die Versicherten besaßen nun einen Anspruch auf kostenfreie ärztliche Behandlung und eine fi nanzielle Absicherung im Krankheitsfall (Beihilfe der Ortskrankenkassen in den ersten 13 Wochen nach der Erkrankung). 2. Bei der 1884 eingeführten Unfallversicherung trugen ausschließlich die Unternehmer die Kosten für die Beiträge. Der Geschädigte eines Betriebsunfalls musste dem Unternehmer nicht mehr dessen Verschulden nachweisen, um Anspruch auf Versorgung zu erhalten. Die Versicherung übernahm die Arztund Heilkosten und sicherte dem Arbeitnehmer für die Dauer seiner Invalidität eine Rente, die zwei Drittel seines Lohnes betrug. Im Todesfall erhielt die Witwe 60 Prozent der Rente ihres verstorbenen Mannes. 3. 1889 wurde die Altersund Invaliditätsversorgung gesetzlich geregelt. Durch die Gründung der Rentenversicherung wurden Arbeitnehmer mit einem niedrigen Einkommen im Alter und im Fall der Erwerbsunfähigkeit abgesichert. Finanziert wurde diese Versicherung zum einen durch Beiträge der Arbeitnehmer und der Unternehmen, zum anderen durch einen staatlichen Zuschuss. Versicherungspfl ichtig waren alle Arbeitnehmer ab 16 Jahren mit einem jährlichen Lohn von bis zu 2 000 Mark. Die Altersrente wurde ab dem 70. Lebensjahr ausbezahlt und richtete sich nach dem Verdienst und der Versicherungsdauer. Wenn ein Arbeitnehmer länger als ein Jahr erwerbsunfähig war, erhielt er eine Invalidenrente. Dank dieser Gesetze verbesserte sich die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer spürbar. Alter und Krankheit waren nun nicht mehr gleichbedeutend mit dem Verlust jeglichen Einkommens. Zwar sorgten die Versicherungen nur für Notfälle vor, trotzdem waren die Arbeiter in Deutschland nun im Vergleich zu anderen europäischen Ländern deutlich besser abgesichert. Die von Bismarck angestrebte Schwächung der Sozialdemokratie wurde mit diesen Maßnahmen allerdings nicht erreicht. i „Der Segen der Altersund Invalidenversicherung.“ Abholen der Rente vom Postamt, neu kolorierter Holzstich, um 1890. 4677_1_1_2015_010-047_Kap1.indd 32 17.07.15 11:36 Nu r z u Pr üf zw ck Ei ge nt um d es C .C .B uc hn r V er la gs | |
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