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M2 Der Zweite Pariser Friede Am 20. November 1815 muss Frankreich folgenden Vertrag der alliierten Siegermächte unterzeichnen: I. Art. Die Grenzen von Frankreich werden dieselben sein, die im Jahre 1790 bestanden, mit Vorbehalt der Abänderungen auf einer oder der anderen Seite, welche der gegenwärtige Artikel bestimmt: [Es folgen die Änderungen.] IV. Art. Der in Geld zu entrichtende Teil der den verbündeten Mächten von Seite Frankreichs verheißenen Entschädigung wird auf die Summe von siebenhundert Millionen Franken festgesetzt. […] V. Art. Da der Zustand von Unruhe und Gährung, dessen Wirkungen für Frankreich, nach so heftigen Erschütterungen, und besonders nach der letzten Katastrophe, ungeachtet der väterlichen Gesinnungen seines Monarchen, und der durch die Verfassungsurkunde allen Klassen seiner Untertanen zugesicherten Vorteile, notwendig noch fühlbar bleiben müssen, einstweilige Vorsichtsund Schutzmaßregeln für die benachbarten Staaten zur Pfl icht macht; so ist in dieser Rücksicht als unumgänglich erachtet worden, während eines gewissen Zeitraumes durch ein Corps verbündeter Truppen, militärische Stellungen innerhalb der französischen Grenzen besetzen zu lassen, unter dem ausdrücklichen Vorbehalte, dass diese Besetzung der Souveränität Seiner allerchristlichsten Majestät, und dem durch gegenwärtigen Traktat anerkannten und bekräftigten Besitzstande keinen Eintrag tun soll. […] Die Dauer dieser militärischen Besetzung soll sich nicht über fünf Jahre hinaus erstrecken. Sie kann früher aufhören, wenn nach Verlauf von drei Jahren die verbündeten Souveräne nach einer mit Sr. Majestät dem Könige von Frankreich gemeinschaftlich angestellten Prüfung des Zustandes der Dinge, und des wechselseitigen Interesses der Mächte, besonders aber der Fortschritte, welche die Wiederherstellung der Ordnung und Ruhe in Frankreich bis dahin gemacht haben wird, zu der einstimmigen Überzeugung gelangen, dass die Beweggründe, welche sie zu dieser Maßregel veranlassten, nicht ferner obwalten. […] X. Art. Sämtliche während der Feindseligkeiten gemachte Gefangene, wie auch die Geißeln, die von einem oder dem andern Teile genommen oder gegeben worden sein könnten, sollen in der kürzest möglichen Frist zurückgegeben werden. i „Die Wiederkehr des allgemeinen Weltfriedens.“ Einblattdruck (25 x 31 cm), der von Friedrich Campe 1815 in Nürnberg verlegt wurde. Anlass für die gleichnishafte Darstellung ist der Zweite Pariser Friede zwischen der „Heiligen Allianz“ und Frankreich vom 26. September 1815. Die hier nicht abgedruckte Bildunterschrift lautet: „Nach zwanzigjährigem Blutvergießen kann sich nun die Menschheit der Früchte des Ackerbaus, des Handels, der Künste und Wissenschaften freuen und einer glücklichen Zukunft entgegensehen.“ Über dem „Auge Gottes“ schwebt eine Figur mit Fanfare und Palmzweig. Sie verkündet den Frieden. Im Vordergrund stehen neben der von Fesseln befreiten Frauengestalt, die Frankreich darstellt, die Vertreter der „Heiligen Allianz“: Friedrich Wilhelm III. von Preußen, Kaiser Franz I. von Österreich und Zar Alexander I. von Russland. Die Frauengestalt will dem preußischen Herrscher einen Lorbeerkranz überreichen, dieser deutet jedoch auf den Zaren hin, der erkennen lässt, dass er den Kranz entgegennehmen will. p Erklären Sie den Hintergrund der Zeichnung. p Die Personifi kation Frankreichs überreicht den Siegermächten einen Lorbeerkranz – trotz der Bestimmungen des Friedensvertrages (M2). Bewerten Sie diese Geste. Dasselbe gilt von den vor dem Traktate vom 30. Mai gemachten Gefangenen, insofern deren Zurückgabe noch unterblieben sein möchte. Zitiert nach: www.staatsvertraege.de/Frieden1814-15/2pfv1815-i.htm [Zugriff vom 24. Januar 2015] Beurteilen Sie, welche Artikel einer dauerhaften Friedensordnung dienen sollten. 5 10 15 20 25 30 35 40 45 446 Europäische Friedensordnung nach den Napoleonischen Kriegen 4677_1_1_2015_424-451_Kap12.indd 446 17.07.15 12:18 Nu r z u Pr üf zw ck en Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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